Winkelmeier-Becker/Hirte: Koalition einigt sich auf Reform des Insolvenzanfechtungsrechts
Verbesserte Rechtssicherheit für Unternehmen und Arbeitnehmer
Die Koalition hat sich nach langen Verhandlungen auf eine Reform des Insolvenzanfechtungsrechts geeinigt. Der Gesetzentwurf soll am morgigen Mittwoch im Rechtsausschuss beraten und am kommenden Donnerstag im Plenum des Deutschen Bundestages beschlossen werden. Hierzu erklären die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker, und der zuständige Berichterstatter, Heribert Hirte:
Winkelmeier-Becker: “Die neuen Regeln schaffen Rechtssicherheit sowohl für Unternehmer als auch für Arbeitnehmer. Wir setzen damit ein wichtiges Anliegen von CDU und CSU aus dem Koalitionsvertrag um.
Unternehmen müssen sich darauf verlassen können, dass sie Zahlungen, die sie für ihre Leistungen erhalten haben, behalten können. Diese Planungssicherheit war in den vergangenen Jahren durch die Praxis von Insolvenzverwaltern in Frage gestellt worden. Wir stellen die unverzichtbare Planungssicherheit wieder her. In Zukunft können Insolvenzverwalter von Lieferanten nicht mehr hohe Beträge zurückfordern, nur weil diese etwa vor längerer Zeit Ratenzahlungen mit dem nunmehr insolventen Unternehmen vereinbart hatten.
Künftig sollen zudem Fälle, in denen Insolvenzverwalter Löhne von Arbeitnehmern zurückgefordert haben, ausgeschlossen sein.”
Heribert Hirte: “Wichtig war uns bei der Reform, dass keine neuen Sonderrechte für einzelne Gläubigergruppen geschaffen werden. Das Insolvenzrecht muss als Instrument zur Sanierung von Unternehmen und zum Erhalt von Arbeitsplätzen bewahrt bleiben. Deswegen haben wir uns nachdrücklich dafür eingesetzt, Privilegien für den Fiskus und andere öffentlich-rechtliche Gläubiger zu verhindern.
Ein wichtiger Punkt für alle von Anfechtungen überzogenen Gläubiger ist zudem die Begrenzung der Zinsregelung. Nach der Neuregelung werden Zinsen auf Insolvenzanfechtungsforderungen erst mit Eintritt des Verzugs entstehen. Dabei haben wir von der Union durchgesetzt, dass diese Regelung auch schon für bereits eröffnete Verfahren gilt und damit sogleich auch “kassenwirksam” wird.”