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Nur zum Schein?

Veröffentlicht von PSM.Media

Untervermietung schien dem Gericht höchst zweifelhaft

Berlin – Wenn ein Eigentümer einen Räumungstitel gegen seinen Mieter besitzt, dann kann er diesem per einstweiliger Verfügung untersagen, das Objekt an Dritte unterzuvermieten. Das gilt nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS vor allem dann, wenn der Verdacht einer “taktischen” Weitervermietung zur Verschleppung der Räumung besteht. (Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 7 W 1375/17)

Der Fall: Die Vermieterin einer Immobilie – hier: einer Gaststätte – hatte einen Räumungstitel gegen ihren Mieter erwirkt. Als es jedoch tatsächlich zur Räumung des Objekts kommen sollte, traf der Gerichtsvollzieher nur einen Mann an, der sich als Untermieter bezeichnete. Der Gerichtsvollzieher musste zunächst unverrichteter Dinge wieder abziehen. Danach bemühte sich die Eigentümerin vor Gericht darum, eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Es handle sich bei der Weitervermietung offensichtlich um ein Scheingeschäft.

Das Urteil: “Die einstweilige Verfügung war antragsgemäß zu erlassen”, entschied das OLG München. Soweit ein Dritter als Untermieter im Besitz der herauszugebenden Räume sei, bestehe die Gefahr einer Erschwerung der Vollstreckung. Es genüge “ein geringer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung”, um in einem solchen Fall dem Antrag des Vermieters auf Untersagung der Untervermietung zu entsprechen.

 

 

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), Foto: Nur zum Schein? Untervermietung schien dem Gericht höchst zweifelhaft Wenn ein Eigentümer einen Räumungstitel gegen seinen Mieter besitzt, dann kann er diesem per einstweiliger Verfügung untersagen, das Objekt an Dritte unterzuvermieten. Das gilt nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS vor allem dann, wenn der Verdacht einer ,,taktischen” Weitervermietung zur Verschleppung der Räumung besteht. (Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 7 W 1375/17) Der Fall: Die Vermieterin einer Immobilie – hier: einer Gaststätte – hatte einen Räumungstitel gegen ihren Mieter erwirkt. Als es jedoch tatsächlich zur Räumung des Objekts kommen sollte, traf der Gerichtsvollzieher nur einen Mann an, der sich als Untermieter bezeichnete. Der Gerichtsvollzieher musste zunächst unverrichteter Dinge wieder abziehen. Danach bemühte sich die Eigentümerin vor Gericht darum, eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Es handle sich bei der Weitervermietung offensichtlich um ein Scheingeschäft. Das Urteil: ,,Die einstweilige Verfügung war antragsgemäß zu erlassen”, entschied das OLG München. Soweit ein Dritter als Untermieter im Besitz der herauszugebenden Räume sei, bestehe die Gefahr einer Erschwerung der Vollstreckung. Es genüge ,,ein geringer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung”, um in einem solchen Fall dem Antrag des Vermieters auf Untersagung der Untervermietung zu entsprechen.Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS