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-Nur-fahrlässige Tötung?

Veröffentlicht von PSM.Media

Bundesgerichtshof hebt Mordurteil in Berliner Autoraserfall auf

Karlsruhe- Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das bundesweit erste Mordurteil zum Berliner Autoraserfall aufgehoben. Der Fall habe zwar den Ruf nach härtestmöglichen Strafen laut werden lassen, sei aber gleichwohl nicht als Mord oder vorsätzliche Tötung zu qualifizieren, entschied der BGH am Donnerstag in Karlsruhe. Die beiden jungen Angeklagten machten sich demnach womöglich nur der fahrlässigen Tötung strafbar. In einem Raserfall aus Frankfurt am Main entschied der BGH zu Ungunsten des Angeklagten, dass dessen Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung möglich ist.

 

 

Die zur Tatzeit 24 und 26 Jahre alten Angeklagten waren Anfang 2016 nachts mit Geschwindigkeiten von bis zu 170 Stundenkilometern um die Wette über den Berliner Kurfürstendamm und auch über mehrere rote Ampeln gerast. An einer Ampelkreuzung erfasste einer dabei ein anderes Auto, dessen 69-jähriger Fahrer noch am Unfallort seinen Verletzungen erlag.

Das Berliner Landgericht verurteilte die Angeklagten deshalb im Februar 2017 wegen Mordes. Das Gericht sah einen bedingten Tötungsvorsatz, als die Männer in die letzte Kreuzung hineinfuhren. Sie hätten dabei den Tod anderer Menschen bewusst und billigend in Kauf genommen.

Der BGH sah darin einen erheblichen Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils führte. Nach Ansicht der Karlsruher Richter fehlte den beiden Rasern bereits der Vorsatz für eine Tötung: Als sie in die Unfallkreuzung hineinfuhren, hatten sich nach den Feststellungen des Landgerichts keine Möglichkeit mehr, den Unfall zu verhindern.

Sie seien “absolut unfähig gewesen, noch zu reagieren”. Deshalb sei der tödliche Unfall “unumkehhrbar in Gang gesetzt” worden. Dies sei geschehen, noch bevor die Angeklagten überhaupt einen Tötungsvorsatz hätten fassen können, entschied das Gericht.

Im Fall eines Autorasers aus Frankfurt hob der BGH dagegen die Verurteilung eines Jugendlichen zu drei Jahren Haft wegen fahrlässiger Tötung auf. Er war mit Tempo 142 über zwei rote Ampeln und in ein querendes Auto gerast. Dessen Fahrer starb noch am Unfallort.

Das Landgericht begründete das Fehlen eines Vorsatzes beim Raser damit, dass er bei einem Unfall “zwangsläufig” auch seinen eigenen Tod in Kauf genommen hätte und deshalb nur fahrlässig gehandelt habe. Der BGH wertete dies als Rechtsfehler, weil es solch eine generelle Regel, wonach bei Raserunfällen die Fremdgefährdung genau so groß wie die Eigengefährdung des Fahrers ist, nicht gibt. Die Vorinstanz muss diesen Fall deshalb erneut prüfen.

Bestätigt wurde dagegen das Urteil in einem Fall aus Bremen. Dort war der angeklagte Motorradfahrer mit überhöhter Geschwindigkeit durch die Stadt gerast und hatte einen betrunkenen Fußgänger, der bei Rot einer Fußgängerampel über die Straße ging, tödlich verletzt. Der 23-Jährige wurde dabei selbst schwer verletzt und wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die ein Urteil wegen vorsätzlicher Tötung forderte, blieb erfolglos. Der Motorradfahrer habe auch wegen seiner erkannten Eigengefährdung offensichtlich darauf vertraut, einen Unfall vermeiden zu können, entschied der BGH.

Alle drei Urteile sind sogenannte Altfälle. Seit einer Gesetzesnovelle vom vergangenen Jahr können Autoraser, die bei Unfällen Menschen schwer verletzen oder töten, zu bis zu zehn Jahren Haft verurteilt werden. Der Nachweis eines Tötungsvorsatzes ist nicht nötig.

Quelle: AFP, Foto: Straßensperrung nach illegalem Autorennen in Berlin, (dpa/AFP/Archiv / Britta Pedersen)