Irrtümer rund ums Radfahren: Diese Regeln gelten wirklich
Berlin- immer wieder sehen wir mehr Fahrradfahrer auf der Straße, als auf den Radweg , aber warum ist das so?
Sind es die Radwege selbst? Die zwischen Fahrbahn und parkenden Autos entlang führen. Oder ist es das Gefahrenpotenzial Zack, Fahrertür auf – von den Parkenden Autos, die manchmal schon auf dem Fahrradweg Parken. Oder von den lästigen Zweite-Reihe-Parkern ganz zu schweigen: Paketboten, Umzugswagen, Baufahrzeuge und Taxis stehen in seelen-ruhigem Selbstverständnis fern jeden Unrechtsbewusstseins auf dem Radweg. Also was ist es?
Hier ein paar Regel die man kennen sollte:
- Fahrradfahrer müssen auf dem Radweg fahren, wenn es einen gibt.
Irrtum, Radfahrer gehören auf die Straße! Den Radweg müssen sie nur benutzen, wenn er ausdrücklich durch eins der drei blauen Radwegschilder gekennzeichnet ist. Auch wenn Autofahrer immer wieder Radfahrer kritisieren, die nicht auf dem Radweg fahren, sollten Radler – sofern nicht anders ausgeschildert – zu ihrer eigenen Sicherheit lieber auf der Straße fahren. Dort können die Autofahrer sie viel besser sehen. Radler müssen auch einen ausgeschilderten Radweg nur dann benutzen, wenn dieser befahrbar ist. Ist er etwa durch Scherben verschmutzt oder durch Mülltonnen oder parkende Autos versperrt, dürfen sie auf die Straße ausweichen. Lastenräder und Räder mit Anhängern, die zu breit für den Radweg sind, dürfen immer auf die Straße.
- Wenn es rechts keinen Radweg gibt, dürfen Radler den linken nutzen.
Irrtum, Geisterfahrer sind gefährlich und riskieren ein Bußgeld von 15 Euro! Wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer gilt für Radfahrer das Rechtsfahrgebot. Einen Radweg auf der linken Seite dürfen sie nur benutzen, wenn das durch ein Schild angeordnet ist. Sonst müssen sie rechts auf der Fahrbahn fahren, wenn es dort keinen Radweg gibt. Der Gehweg ist keine Alternative. Auf den Gehweg gehören nur Kinder bis zum Alter von zehn Jahren. Erwachsene dürfen dort nur radeln, wenn er durch ein Schild für Fußgänger und Radler gemeinsam freigegeben ist . Auf gemeinsamen Wegen müssen Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht nehmen und wenn nötig Schrittgeschwindigkeit fahren.
- Musik hören auf dem Fahrrad ist verboten.
Stimmt nicht: Radfahrer dürfen beim Fahrradfahren Stöpsel in beiden Ohren haben und Musik hören. Sie müssen nur gewährleisten, dass sie den Straßenverkehr ausreichend wahrnehmen. Die Musik darf nicht so laut sein, dass sie Warnsignale überhören. Diese Regeln gelten für Radfahrer und für Autofahrer gleichermaßen. Auch Autos dürfen nicht als rollende Diskotheken durch die Gegend fahren.
- Wer betrunken Fahrrad fährt, verliert seinen Führerschein.
Das stimmt so nicht, denn nur, wer mit mehr als 1,6 Promille Rad fährt, muss um seinen Lappen fürchten. Die Polizei darf den Führerschein nicht einkassieren, sondern kann nur eine medizinische psychologische Untersuchung (MPU) anordnen, Umgangs-sprachlich Idiotentest genannt. Erst wenn der Radler diesen Test verweigert oder durchfällt, verliert er seinen Führerschein.
- Es ist verboten, beim Radfahren einen Hund an der Leine zu halten.
Irrtum, wie ein Blick in Paragraph 28 der Straßenverkehrsordnung zeigt: „Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.“ Damit ist klar: Radfahrer dürfen kein Schwein oder Pferd an der Leine durch die Gegend führen, aber ein Hund ist erlaubt. Radler mit Hund sollten die Leine nur lose in der Hand halten und sie nicht ums Handgelenk schlingen oder ans Lenkrad binden. Das könnte gefährlich werden, wenn der Hund unerwartet losrennt.
- Radler haben Mitschuld an einem Unfall, wenn sie ohne Helm fahren.
Dieser Irrtum hält sich hartnäckig, weil manche Richter die Schadenersatzansprüche von Radfahrern mindern, wenn die Kopfverletzung des Radlers durch das Tragen eines Helmes weniger schlimm ausgefallen wäre. In so einem Fall bekommt der Radfahrer weniger Geld, aber für die Schuldfrage ist der Helm nicht relevant. Das Gesetz ist eindeutig: In Deutschland müssen nur Fahrer von Krafträdern – also Mofa-, Moped- und Motorradfahrer – einen Schutzhelm tragen, Radfahrer nicht. Ob auch Fahrer von Elektrofahrrädern in Zukunft einen Helm tragen müssen, ist noch nicht geklärt.
- Batteriebetriebene Lampen sind erlaubt und ersetzen den Dynamo.
Richtig, denn der Bundesrat hat vor kurzem die Dynamo-Pflicht gekippt. Künftig sind auch akku- und batteriebetriebene Lampen an Fahrrädern erlaubt. Bislang waren diese nur für Rennräder unter elf Kilo Gewicht zugelassen. Für alle anderen schrieb die Straßenverkehrsordnung eine funktionierende „Lichtmaschine“ vor, also einen Dynamo. Nun hat der Bundesrat beschlossen, dass auch Lampen zugelassen sind, die mit einer 6-Volt-Batterie oder einem Akku betrieben werden.
- Fahrradfahrer dürfen nicht neben einanderfahren.
Auch falsch. Zwar ist es häufig sicherer, hintereinanderzufahren, aber Radfahrer dürfen durchaus nebeneinanderfahren. Sie müssen nur darauf achten, dass sie die anderen Verkehrsteilnehmer nicht behindern. In Fahrradstraßen ist das Nebeneinanderfahren grundsätzlich erlaubt und auch auf der Straße, wenn Radler in einem Pulk von mindestens 16 Mann unterwegs sind.
- Beim Überqueren eines Zebrastreifens haben Radfahrer dieselben Rechte wie Fußgänger.
Irrtum. Das stimmt nur, wenn der Radfahrer von seinem Rad absteigt und es über den Zebrastreifen schiebt. Wenn er über den Zebrastreifen fahren will, muss er den Autos die Vorfahrt lassen. Tut er das nicht und wird von einem Auto erfasst, trägt er unter Umständen eine Mitschuld am Unfall.
Aber zumindest Zählt:
Wer Fahrrad fährt, der tut was für die Umwelt und die eigene Gesundheit. „Regelmäßiges Radeln bringt den Blutkreislauf auf Trab, erhöht das Schlagvolumen des Herzens, beruhigt seine Pumpleistung und vergrößert das Blutvolumen“, schreibt der ADFC auf seiner Website.
Stiftung Warentest, 05.05.2018, Foto: Warum fahren Fahrradfahrer nicht auf dem Radweg?© Joost Korporaal)