EuGH stärkt Fluggastrechte bei Verspätung

EuGH stärkt Fluggastrechte bei Verspätung

Veröffentlicht von PSM.Media

EuGH: Entschädigung bei verspäteten Flügen auch bei Zwischenlandung außerhalb EU

Wer mit großer Verspätung an seinem Zielflughafen in einem Drittland ankommt, hat auch bei einer Zwischenlandung außerhalb der EU Anspruch auf Entschädigung. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag im Fall eines Fluges von Berlin nach Agadir in Marokko mit Zwischenlandung in Casablanca. Auch wenn es sich um zwei Flüge in unterschiedlichen Maschinen handelte, seien diese als ein einziger Flug anzusehen, hieß es zur Begründung. (Az. C-537/17)

In dem Fall war einer Frau in Casablanca von der Airline Royal Air Maroc der Weiterflug nach Agadir mit der Begründung verwehrt worden, ihr Sitzplatz sei anderweitig vergeben worden. Sie erreichte ihr Ziel schließlich in einer anderen Maschine mit vier Stunden Verspätung. Nach EU-Recht steht Passagieren bei Verspätung je nach Entfernung eine Entschädigung zu.

Dies gilt allerdings nicht, wenn Passagiere ihren Flug außerhalb der EU antreten. Darauf berief sich Royal Air Maroc und argumentierte, die Frau sei in Marokko losgeflogen. Der EuGH entschied nun aber, dass der Flug Gegenstand einer einzigen Buchung gewesen sei und deshalb auch als ein Flug mit Anschlussflug gewertet werden müsse. Somit liegt der Start des Flugs in Berlin und damit in der EU.

Das Landgericht Berlin, vor dem die Betroffene geklagt hatte, bat den EuGH um eine Auslegung der Verordnung. Abgesehen davon, dass die Flüge als Gesamtheit betrachtet werden müssten, sei auch unerheblich, ob bei dem Anschlussflug eine andere Maschine genutzt werde, urteilte der EuGH.

Quelle: AFP, 31.05.2018, Foto: EuGH stärkt Fluggastrechte bei Verspätung, (Quelle: The Pixel Mann)