Bußgeldkatalog für Corona Sünder- das droht bei Verstößen

Veröffentlicht von PSM.Media

Neue Regeln gegen Coronavirus

So hart sollen Verstöße jetzt bestraft werden

Seit Montag gelten die harten Corona-Regeln für Nordrhein-Westfalen: Zur Eindämmung des Coronavirus verbietet die NRW-Landesregierung unter anderem Ansammlungen ab drei Personen in der Öffentlichkeit. Jetzt legt ein Bericht offen, wie hart das Land Verstöße gegen diese Regeln ahnden will.

Corona-Regeln in NRW: So sieht der Bußgeldkatalog aus

Wer sich gegen die harten Corona-Regeln nicht hält, muss tief in die Tasche greifen. Als erstes Bundesland hat Nordrhein-Westfalen laut „Bild” einen Bußgeldkatalog erarbeitet, mit dem Verstöße gegen die Maßnahmen zum Schutz vor der Coronavirus-Pandemie geahndet werden sollen. Je nach Verstoß sind hohe Summen geplant. Einen bundesweit einheitlichen Katalog gibt es noch nicht.

So sehen die Strafen laut Bericht im Detail aus:

  • Verstöße gegen das Besuchsverbot in Krankenhäusern und Altenheimen: 200 Euro
  • Wer eine Bar, Diskothek oder ein Fitnessstudio weiter betreibt, zahlt 5000 Euro
  • Wer ein Restaurant weiterhin betreibt, zahlt 4000 Euro
  • Wer die Hygiene-Vorkehrungen bei einer Beerdigung nicht einhält oder den Mindestabstand von 1,5 Meter bricht, zahlt 200 Euro
  • Strafe für öffentliche Treffen mit mehr als zwei Personen, die durch keine Ausnahme gedeckt sind: 200 Euro
  • Wer grillt oder picknickt, zahlt 250 Euro

Verstöße in Nordrhein-Westfalen werden grundsätzlich mit mindestens 200 und maximal 25.000 Euro geahndet. NRW-Innenminister Herbert Reul (CDU) erklärte dazu laut Zeitung: „Die Strafen tun weh, und das müssen sie auch.” Die Sanktionen würden es ermöglichen, „die Unbelehrbaren”, die die Gesundheit anderer gefährden, „aus dem Verkehr zu ziehen”.

Kontaktverbot in NRW: Was bedeutet das?

Bereits zuvor hat NRW ein Kontaktverbot erlassen. In dieser Übersicht folgen die einzelnen Punkte:

  • Nicht mehr als 2 Personen: Alle Ansammlungen ab drei Personen in der Öffentlichkeit sind verboten. Ausgenommen sind Familien sowie in einem Haushalt lebende Personen – sie dürfen weiterhin gemeinsam unterwegs sein.
  • Rausgehen: Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben weiter möglich.
  • Kliniken und Pflegeheime: Besuche in stationären Pflegeheimen und Krankenhäusern sind grundsätzlich untersagt, wenn sie nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen erforderlich sind. Die Einrichtungsleitungen sollen Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen nur zulassen, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist. Das gilt etwa auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten.
  • Gastronomie: Alle Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, Kantinen müssen schließen. Lieferservice und Außer-Haus-Verkauf sind zulässig, wenn Mindestabstände eingehalten werden. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.
  • Handwerk: Handwerker können ihrer Tätigkeit mit Schutzvorkehrungen weiterhin nachgehen. Augenoptikern, Hörgeräteakustikern, orthopädischen Schuhmachern ist im Geschäft aber der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen verbundenen Waren untersagt. Ausgenommen ist notwendiges Zubehör.
  • Dienstleistungen: Friseure, Nagelstudios, Tätowierer und Massagesalons müssen schließen, weil bei ihnen ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann. Physio- und Ergotherapeuten dürfen weiter arbeiten, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches Attest nachgewiesen wird und strenge Schutzmaßnahmen getroffen werden.
  • Handel: Bau- und Gartenbaumärkte dürfen Gewerbetreibende und Handwerker weiter versorgen. Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattet werden, wenn Infektionsschutz-Vorkehrungen getroffen sind (Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal). Das gilt auch für Floristik-Betriebe.
  • Gottesdienste und Beerdigungen: Gottesdienste dürfen nicht abgehalten werden. Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben. Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familien- und Freundeskreis.
  • Bibliotheken: Zugang zu Bibliotheken ist nur unter strengen Vorkehrungen gestattet: Besucher müssen registriert werden, die Besucherzahl wird reglementiert, Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von zwei Metern sind einzuhalten.

Nordrhein-Westfalens Ministerpräsident Armin Laschet hatte schon im Vorfeld drastische Bußgelder bei Verstößen gegen das Kontaktverbot in der Öffentlichkeit zur Eindämmung des Coronavirus angekündigt.

Es könnten Strafen bis zu 25.000 Euro verhängt werden. Es gelte eine „Null-Toleranz-Politik gegen Regelbrecher“, sagte Laschet.

 

dpa, 24.03.2020, Foto: Systembild für: Bußgeldkatalog für Corona Sünder © Geralt