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Informationen zu Testament und Erbvertrag

Veröffentlicht von PSM.Media

Erbfolge selbst bestimmen- Testament und Erbvertrag

Berlin- Liegt keine Verfügung von Todes wegen vor, greift die gesetzliche Erbfolge, welche häufig nicht den persönlichen Vorstellungen entspricht oder ungeahnte finanzielle Konsequenzen für einen hinterbliebenen Ehegatten haben kann. Deshalb ist es wichtig zu Lebzeiten zu überlegen, ob und welche letztwilligen Verfügungen geboten sind. Das Erbrecht bietet eine große Auswahl an rechtlichen Regelungen, um Ihre individuellen Wünsche und Vorstellungen nach Möglichkeit zielgerichtet realisieren zu können. Neben dem klassischen Testament besteht auch die Möglichkeit, einen Erbvertrag abzuschließen. Welche dieser Lösungen die Passende sein kann, wird in den nachfolgenden Absätzen erläutert.

Das Testament als klassische Nachlassregelung

Ein Testament kann jede volljährige und geschäftsfähige Person eigenhändig und handschriftlich errichten. Es muss die eigene Unterschrift und nach Möglichkeit das Datum der Unterzeichnung tragen. Bei Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch Ehegatten reicht es aus, wenn der Text von einem der Ehegatten geschrieben wird und Beide unterzeichnen. Um das Testament vor Verlust zu schützen, ist dessen Hinterlegung beim Nachlassgericht zu empfehlen.

Vor der Errichtung eines Testaments sollte zunächst die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Erbrecht in Anspruch genommen werden. Daneben kann die Errichtung eines Testaments auch vor einem Notar erfolgen.

Im Testament kann nicht nur abweichend von der gesetzlichen Erbfolge jede andere Person, Verein oder Institution als Erbe eingesetzt werden, sondern es können Vermächtnisse, Auflagen und Teilungsanordnungen in Bezug auf den ganzen Nachlass oder einzelne Vermögenswerte aufgenommen werden. Auch ist es möglich, einen Testamentsvollstrecker mit konkret bestimmten Aufgaben einzusetzen, z.B. für die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses, bis ein minderjähriges Kind ein festgelegtes Alter erreicht oder ein gewünschtes Ereignis eintritt.

Wann ein Erbvertrag sinnvoll ist

Während ein Testament durch einseitige Erklärung des Erblassers errichtet wird, ist der Erbvertrag eine Übereinkunft zwischen mindestens zwei Personen, welcher zwingend notariell beurkundet sein muss.

Ein Erbvertrag bietet sich insbesondere an, wenn Teile des Vermögens unter Lebenden auf nur einen von mehreren gesetzlichen Erben übertragen und die Anderen einbezogen werden sollen oder ein Abkömmling gegen Abfindungszahlung auf sein gesetzliches Erbrecht und/oder auf den Pflichtteil verzichten soll. Insbesondere in Patchworkfamilien bereitet es häufig Schwierigkeiten, einseitige Regelungen zu treffen, welche alle vor der Eheschließung vorhandenen und noch hinzugetretene gemeinsame Kinder angemessen berücksichtigen. Unter deren Einbeziehung bietet es sich deshalb an, alle erbrechtlichen Fragen vorab zu erörtern und abschließend durch mehrseitigen Erbvertag zu regeln.

Auch die Bindungswirkung an letztwillige Verfügungen unter Ehegatten kann durch Erbvertrag im Vergleich zum Ehegattentestament verstärkt werden.

Nachteilig ist, dass der Erbvertrag einseitig nicht mehr gegen den Willen aller anderen Vertragsparteien geändert werden kann, falls im Vertrag dazu keine besonderen Regelungen aufgenommen werden.

Rechtssicherheit durch einen Fachanwalt für Erbrecht

Als Laie kann es schwierig sein zu entscheiden, welche Vorstellungen über die Verteilung des Nachlasses sich auf welche Weise am sichersten regeln und umsetzen lassen. Insbesondere wenn einzelne Vermögenswerte bestimmten Personen abweichend von der sonstigen Erbfolge zugewandt, Pflichtteilsrechte eines Abkömmlings ausgeschlossen oder reduziert werden, Auflagen an die Erben ergehen, Teilungsanordnungen getroffen oder eine Testamentsvollstreckung angeordnet wird, besteht die Gefahr unklarer oder wirkungsloser Regelungen. Auch die mögliche Erbschaftssteuer und die Rechte von enterbten Pflichtteilsberechtigten sind zu bedenken und in die Entscheidung zur Gestaltung der letztwilligen Verfügung einzubeziehen.

Bei einem Erbvertrag kann es notwendig sein, vorab die Interessen der weiteren Beteiligten auszuloten oder auch vermittelnd zu agieren.

Ein Rechtsanwalt für Erbrecht erarbeitet mit Ihnen eine Empfehlung, wie Ihre Vorstellungen und auf welchen der aufgezeigten Wege, am sichersten verwirklicht werden kann. Es besteht danach die Möglichkeit, entweder ein vorgefertigtes Testament handschriftlich zu verfassen oder dieses bzw. einen Erbvertrag vor einem Notar beurkunden zu lassen. Abschießend erfolgt die Hinterlegung durch den Rechtsanwalt bei Gericht.

 

Anwaltskanzlei Gründig – Rechtsanwalt für Erbrecht, 27.09.2020, Foto: Systembild: Informationen zu Testament und Erbvertrag © IStock

Ein Kommentar

  1. wenn sie ein erbe zurück bis in die nazizeit, über die besatzung, das ddr-recht und das brd recht ohne testament verstehen sollen, wird es undurchschaubar- deshalb wahrscheinlich eine menge klärungen über das eu-recht in brüssel. auch ist es richtig, an ein testament zu lebzeiten zu denken- aber wer hatte denn in der ehemaligen ddr bei dem sogenannten “volkseigentum”etwas zu vererben oder überhaupt interesse daran? diese schwachstelle ist in unserem recht meines erachtens-wenn man davon betroffen ist- immer noch strittig.

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