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DKV muss 9.500 Euro an Versicherten zurückzahlen

Veröffentlicht von PSM.Media

Das Eis für private Krankenversicherungen wird immer dünner

Köln- Die jährlichen Beitragserhöhungen der privaten Krankenversicherungen (PKV) sind fast immer fehlerhaft. Erneut entschied das Kölner Oberlandesgericht mit einem Urteil vom 22.09.2020, dass Erhöhungen der letzten zehn Jahre fehlerhaft begründet waren. Und um dem ganzen die Krone aufzusetzen, teilten die Richter auch noch mit, dass sie eine Vertragsklausel auf deren Grundlage die Prämienerhöhungen durchgeführt wurden, für unwirksam halten. Betroffen ist mit der DKV eines der größten deutschen Versicherungsunternehmen mit Millionen Kunden. Für Versicherte bedeutet dies einen Rückzahlungsanspruch wegen zuviel gezahlter Prämien, je nach betroffenem Tarif häufig über 10.000 Euro.

DKV hält gesetzliche Vorgaben nicht ein

Die DKV hatte, wie fast jede Versicherung, ihre Kunden nur unzureichend über die Gründe der Beitragserhöhungen informiert. Dieses Versäumnis zog sich in dem entschiedenen Fall durch die Jahre 2010 bis 2018. Der Kläger, der von der bundesweit tätigen Kanzlei KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ vertreten wurde, machte daher Ansprüche auf überzahlte Beiträge rückwirkend für mehrere Jahre geltend (Aktenzeichen 9 U 237/19). In dem Verfahren ging es um die Tarife AD1, ZM3 und SM6, der Rückzahlungsanspruch beträgt 9.546,09 Euro.

Klägervertreter Ilja Ruvinskij, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der bereits Anfang des Jahres das aufsehenerregende Urteil gegen die Axa erstritten hatte, erklärt: “Dieses Urteil ist der nächste harte Schlag gegen die PKV-Anbieter. Wir bereiten aktuell zahlreiche weitere Verfahren vor, deren Erfolgsaussichten sich nun weiter verbessert haben.”

Begründung für Prämienanpassungen fehlt

Hintergrund der bisherigen Urteile ist, dass Versicherungsnehmer den Erhöhungsmitteilungen nicht entnehmen können, warum gerade ihr Tarif wieder einmal teurer geworden ist.

Ilja Ruvinskij führt aus: “Die Mitteilungen erschöpfen sich teilweise in Werbebotschaften oder inhaltslosen Zusicherungen, dass Versicherer sei bemüht sei, die Kosten so gering wie möglich zu halten.” Die konkreten Berechnungsgrundlagen, eigentlich eine entscheidende Pflichtangabe, waren hingegen “nicht ansatzweise zu entnehmen”, so die Richter des Versicherungssenats vom OLG Köln.

Urteil liefert zusätzlichen Zündstoff für künftige Verfahren

Laut OLG Köln ist außerdem eine Klausel in den von der DKV verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen unwirksam. Die millionenfach verwendete Klausel ist unzulässigerweiseso formuliert, dass der Eindruck entsteht, die Prämie dürfe auch dann erhöht werden, wenn die zugrundeliegenden Kosten nur vorübergehend angestiegen sind – das Gesetz erlaubt jedoch nur eine Erhöhung der Prämie bei dauerhaftem Kostenanstieg. “Damit ist ein ganz neuer Angriffspunkt eröffnet, mit dem Betroffene rechtlich gegen die oft jäh ansteigenden Beiträge vorgehen und sich ihr Geld zurückholen können. Dieser Verstoß findet sich auch in den AVB zahlreicher anderer Versicherungen”, so Ruvinskij.

 

KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei,, 05.10.2020, Foto: DKV muss 9.500 Euro an Versicherten zurückzahlen © KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei