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Coronatests in Deutschland

Veröffentlicht von PSM.Media

Wer wird nach der geltenden nationalen Teststrategie auf COVID-19 getestet?

Berlin- “Beim Testen ist ein zielgerichtetes Vorgehen wichtig. Testen ohne Anlass führt zu einem falschen Sicherheitsgefühl. Denn auch ein negativer Coronatest ist nur eine Momentaufnahme und entbindet nicht von Hygiene- und Schutzmaßnahmen (Stichwort AHA+L-Formel). Testen ohne einen begründeten Verdacht erhöht außerdem das Risiko falsch-positiver Ergebnisse und belastet die vorhandene Testkapazität. Daher wollen wir verstärkt, aber auch gezielt, testen.

Personen mit leichten Erkältungssymptomen, die keiner Risikogruppe angehören oder keinen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, werden zunächst nicht getestet. Diese Entscheidung trifft der behandelnde bzw. kontaktierte Arzt. Diese Personen sollten sich zu Hause selbst absondern, um möglichst wenig Kontakte zu haben. Diese Selbstisolierung sollte nach einer Empfehlung des RKI fünf Tage plus zwei Tage ohne Symptome betragen. Betroffene sollten mit ihren Arbeitgebern klären, ob in dieser Zeit Homeoffice möglich ist. Gegebenenfalls sollten sie mit ihrem Arzt über eine Krankschreibung sprechen.

In Deutschland werden die folgenden Personengruppen getestet:

  • Personen mit Symptomen, wenn vom RKI festgelegte Testkriterien erfüllt sind (weitere Informationen)
  • Bei Personen ohne Symptome, die engen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, kann der behandelnde Arzt der infizierten Person oder das Gesundheitsamt im Einzelfall entscheiden, ob getestet werden muss (z. B. wenn sich über die ohnehin angeordnete Quarantäne ein Mehrwert der Testung ergibt).
  • Personen in Gemeinschaftseinrichtungen und –unterkünften (z.B. Schulen, Kitas, Geflüchtetenunterkünfte, Notunterkünfte, Justizvollzugsanstalten), wenn in der Einrichtung eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde.
  • Patienten, Bewohner und das Personal in Pflegeeinrichtung oder im Krankenhaus, wenn es zu einem Ausbruch des Virus in der Einrichtung kam. Dies gilt beispielsweise auch für Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, der Rehabilitation, ambulante Operationen oder ambulante Dialyse sowie für Arzt- und Zahnpraxen und weitere Praxen humanmedizinischer Heilberufe.
  • Patienten oder Bertreute vor Aufnahme oder Wiederaufnahme: vor allem in medizinischen Einrichtungen der stationären und ambulanten Versorgung (ohne Praxen der human-, zahnärztlichen oder sonstigen humanmedizinischen Heilberufe), in (teil)stationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen, von ambulanten Pflegediensten und Diensten der Eingliederungshilfe.

Für Personal von bestimmten Einrichtungen (darunter Personal von medizinischen Einrichtungen der stationären und ambulanten Versorgung wie Krankenhäuser, Dialyseeinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Arzt- und Zahnarztpraxen, Personal ambulanter Pflegedienste, Personal von (teil)stationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen, Personal der ambulanten Dienste der Eingliederungshilfe) beschränkt sich der Anspruch auf kostenlose Testung auf einen Antigen-Test. Dies betrifft Testungen in diesen Einrichtungen, die präventiv stattfinden, d.h., ohne dass in der Einrichtung ein bestätigter Infektionsfall vorliegt.

Für die folgenden Personengruppen beschränkt sich der Anspruch auf eine Testung mit patientennahen Antigen-Schnelltests (PoC-Antigentests) im Rahmen des einrichtungs- und unternehmensbezogenen Testkonzepts:

  • Patienten, Betreute, Pflegebedürftige, Untergebrachte, vor allem in medizinischen Einrichtungen der stationären und ambulanten Versorgung (ohne Praxen der human-, zahnärztlichen oder sonstigen humanmedizinischen Heilberufen), in (teil)stationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen, von ambulanten Pflegediensten und Diensten der Eingliederungshilfe; ohne COVID-19-Fall, entsprechend des Testkonzepts der Einrichtung.
  • Besucher vor allem in medizinischen Einrichtungen der stationären und ambulanten Versorgung (ohne Praxen der human-, zahnärztlichen oder sonstigen humanmedizinischen Heilberufen) sowie in (teil)stationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen; unmittelbar vor dem Besuch der Einrichtung.

Bei Einreise nach Deutschland können folgende Personen mit einem PCR oder einem Antigen-Test getestet werden.

Wer nach Deutschland einreist und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hat muss auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes oder der sonstigen vom Land bestimmten Stelle einen Testnachweis vorlegen, oder sich testen lassen, wenn ein solcher Nachweis nicht vorhanden ist. Die Testpflichtverordnung ist nicht dahingehend zu verstehen, dass alle o.g. einreisenden Personen, vor oder nach Einreise eine Testung zwingend durchführen müssen. Vielmehr sind sie erst auf Anforderung der zuständigen Behörde  dazu verpflichtet, einen Testnachweis vorzulegen, und wenn sie über eine solchen nicht verfügen, dann eine entsprechende Untersuchung zu dulden. Die Anforderung kann bis zu 10 Tage nach Einreise erfolgen.

Als Testnachweis gilt ein negatives Testergebnis in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2. Der Testnachweis kann in Papierform oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorgelegt werden. Grundsätzlich sind Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet aufgehalten haben, unmittelbar nach Einreise zur häuslichen Absonderung verpflichtet. Diese kann auch mit einem negativen Testergebnis frühestens nach fünf Tagen aufgehoben werden. Die Einzelheiten regeln die einschlägigen Verordnungen der Bundesländer.

Wie Sie bei einem Verdacht auf eine Infektion vorgehen sollten

Nehmen Sie Erkältungssymptome ernst: Auch bei leichten Anzeichen eines Atemwegsinfekts sollten Sie sich – am besten telefonisch – bei einem Arzt oder einer Ärztin melden. Besprechen Sie das Vorgehen zunächst telefonisch mit Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt. Oder wenden Sie sich außerhalb der Sprechstunden an den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der bundesweit geltenden Telefonnummer 116 117. Die Ärzte oder der Bereitschaftsdienst werden Ihnen – sofern ein Test erforderlich ist – mitteilen, wo der Test durchgeführt werden kann.. In Notfällen, z. B. bei starker Atemnot, wählen Sie die 112.

Falls Sie Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten, wenden Sie sich auch ohne dass Symptome vorliegen an das zuständige Gesundheitsamt, das nach einer individuellen Befragung die weiteren Maßnahmen festlegen wird.

Wie ein Test zum Nachweis von SARS-CoV-2 abläuft

Zunächst muss bei den Betroffenen ein Abstrich gemacht werden. Die Viren vermehren sich in den Schleimhäuten im Nasen-/Rachenraum. Daher wird mit einem speziellen Tupfer an der Rachenhinterwand abgestrichen. Bei schwereren Verläufen kann auch Sekret aus den tiefen Atemwegen entnommen werden.

Zurzeit stehen zwei Testverfahren für den Nachweis von SARS-CoV-2 zur Verfügung: die Polymerase-Kettenreaktion (PCR) und der Antigen-Test.

Die PCR-Testung ist ein Standardverfahren in der Diagnostik von Viren, das automatisiert werden kann. Dafür müssen die Proben nach dem Abstrich so schnell wie möglich in ein Labor transportiert werden. Bei der PCR wird das Erbmaterial der Viren so stark vervielfältigt, dass es nachgewiesen werden kann, auch wenn es nur in geringen Mengen vorkommt. Das Testverfahren nimmt derzeit etwa vier bis fünf Stunden in Anspruch. Hinzu kommt die Transportzeit ins Labor, die Vorbereitungszeit im Labor und gegebenenfalls eine Wartezeit wegen eines hohen Probeaufkommens.

Antigen-Tests, die Eiweißstrukturen von SARS-CoV-2 nachweisen, funktionieren nach einem ähnlichen Prinzip wie Schwangerschaftstests. Dazu wird eine Probe von einem Nasen- Rachen-Abstrich auf einen Teststreifen gegeben. Falls das SARS-CoV-2 Virus in der Probe enthalten ist, reagieren die Eiweißbestandteile des Virus mit dem Teststreifen und eine Verfärbung auf dem Teststreifen wird sichtbar. Vorteile von Antigen-Tests sind die vergleichsweise geringen Kosten und das zeitnahe Testergebnis (in weniger als 30 Minuten). Die leichte Handhabung eines Point-of-care (PoC)-Antigen-Tests erlaubt die Testung auch außerhalb eines Labors, z.B. in einer Pflegeeinrichtung oder medizinischen Einrichtungen und Arztpraxen ohne Diagnostiklabor. Hier kann ein PoC-Antigentest helfen, asymptomatische, möglicherweise infektiöse Personen leicht zu identifizieren und durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. vorübergehende häusliche Isolierung, die Übertragung des Virus zu verhindern. Generell sind Antigen-Tests weniger sensitiv als der PCR-Test, es ist also eine größere Virusmenge notwendig, damit ein Antigen-Test ein positives Ergebnis zeigt. Das bedeutet, dass ein negatives Antigen-Testergebnis die Möglichkeit einer Infektion mit SARS-CoV-2 nicht ausschließt. Außerdem ist ein Antigen-Schnelltest nicht so spezifisch wie ein PCR-Test, das heißt es kommt häufiger als bei der PCR vor, dass ein positives Ergebnis angezeigt wird, wenn die Person gar nicht infiziert ist. Deshalb muss ein positives Antigen-Test Ergebnis mittels PCR bestätigt werden.”

 

undesministerium für Gesundheit (BMG), 17.11.2020, Foto: Coronatests in Deutschland © Helena Jankovičová Kováčová