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Licht und Schatten bei strafrecht­lichen Reform-Ideen der JuMiKo

Veröffentlicht von PSM.Media

Bedenken gegen Wieder­aufnahme eines Strafver­fahrens zulasten Betroffener

Berlin (DAV). Bei der heute startenden Herbst­kon­ferenz der Landes­jus­tiz­mi­nis­te­rinnen und -minister (JuMiKo) lassen vor allem einige strafrechtliche und strafpro­zessuale Vorhaben hellhörig werden – im Guten wie im Schlechten. Der Deutsche Anwalt­verein (DAV) warnt vor Aufweichung des Doppel­be­stra­fungs­verbots, lobt Fristen­har­mo­ni­sierung bei der Revision und macht Vorschläge zur Ersatz­frei­heits­strafe.

Doppel­ver­folgung muss verboten bleiben

Ein freige­spro­chener Beschul­digter darf wegen des verfas­sungs­recht­lichen Verbots der Doppel­be­strafung nicht ein weiteres Mal wegen derselben Tat vor Gericht gestellt werden – die einzige Ausnahme gilt im Fall eines Geständ­nisses. Die Regierungs­parteien hatten sich jedoch bereits im Koaliti­ons­vertrag für eine Erweiterung der Wieder­aufnahme zu Ungunsten freige­spro­chener Angeklagter für „nicht verjährbare Straftaten“, also Mord und Völkermord ausgesprochen. Diese Idee greift nun ein JuMiKo-Antrag von Bayern auf: Eine Wieder­aufnahme soll bei diesen Vorwürfen möglich sein, „wenn aufgrund neuer wissen­schaft­licher Untersu­chungs­me­thoden nachträglich der Nachweis der Täterschaft geführt werden kann“. Konkret bezieht sich der Antrag auf die DNA-Analyse.

Abgesehen davon, dass eine DNA-Spur kein DNA-Beweis ist, dürfte ein solches Vorhaben verfas­sungs­widrig sein: „Das Grundgesetz hat sich im Spannungsfeld zwischen Rechts­si­cherheit und materieller Gerech­tigkeit eindeutig für die Rechtskraft entschieden“, betont Stefan Conen, Mitglied des DAV-Strafrechts­aus­schusses. „Art. 103 Abs. 3 verbietet nach allgemeiner Auffassung auch die Doppel­ver­folgung nach einem Freispruch. Für einen ‚Freispruch light‘ unter dem Vorbehalt späterer besserer Erkenntnis gibt es insofern keinen Raum.“

Begrüßens­wertes Update der Revisi­ons­be­grün­dungsfrist

Gerade in umfang­reichen Strafpro­zessen ist die Diskrepanz zwischen der nach Dauer der Hauptver­handlung gestaf­felten Urteils­ab­set­zungsfrist und der zwingend einmonatigen Revisi­ons­be­grün­dungsfrist eklatant. Das macht eine effektive Vertei­digung im Revisi­ons­ver­fahren nahezu unmöglich. In der Beschluss­vorlage von Rheinland-Pfalz wird nun für Revisi­ons­be­grün­dungen eine gestaffelte Frist in Anlehnung an die Urteils­ab­set­zungsfrist vorgeschlagen. Dies ist ausdrücklich zu begrüßen.

In seiner Initia­tiv­stel­lungnahme 47/20 hatte der DAV bereits eine ähnliche Regelung gefordert, ging jedoch noch weiter: Gleich­zeitig sollte die Urteils­ab­set­zungsfrist auf höchstens 27 Wochen begrenzt werden – dies ist die Frist, die aktuell bei mehr als 100 Sitzungstagen gilt. Geboten ist auch die Einführung einer Frist für die Fertig­stellung des Sitzungs­pro­tokolls: unverzüglich, spätestens nach einer Woche. Um eine effektive Vertei­digung sicher­zu­stellen, sollte eine Fristüber­schreitung als absoluter Revisi­onsgrund gelten oder zumindest einen Unterbre­chungs­an­spruch gewähren.

Ersatz­frei­heits­strafen reformieren

Der Antrag von Rheinland-Pfalz sieht zwar keine Abschaffung der Ersatz­frei­heits­strafen vor; es soll lediglich ein Reform­bedarf geprüft werden, insbesondere zum Umrech­nungs­maßstab: 1 Tagessatz = 1 Hafttag. Dass das System der Ersatz­frei­heits­strafen kritisch hinterfragt wird, ist zu begrüßen. Dies sollte umfassend geschehen.

Solange die Ersatz­frei­heits­strafe – und vor allem deren Androhung – für die Vollstre­ckungs­be­hörden unverzichtbar ist, sind Schutz­me­cha­nismen im Verfahren zu verankern: Eine zwingende richterliche Anhörung und die Beiordnung eines Pflicht­ver­tei­digers böten sich hier an. Auch könnte man die Vollstreckung sachlich davon abhängig machen, ob die Uneinbring­lichkeit Ausdruck von Rechts­un­ge­horsam ist. Häufig liegt sie in der Natur des Ausgangsfalls begründet: Ersatz­frei­heits­strafen greifen meist bei serienmäßig begangenen Bagatelltaten wie der Benutzung öffent­licher Verkehrs­mittel ohne Fahrschein. Sie treffen Menschen, denen weniger der Rechts­be­fol­gungswille als die finanziellen Mittel fehlen. Die Inhaftierung wirkt dann nur entsozia­li­sierend und stigma­ti­sierend. Eine präventive Wirkung der kurzen Freiheits­strafe ist nicht belegt. In diesen Fällen ist der Sozialstaat gefordert, nicht das Strafrecht, so der DAV.

 

Deutsche Anwalt­verein (DAV), 26.11.2020, Foto: Rechts­politik © IStock