Einzelhandel,Presse,News,Medien,Berlin,Politik

Neue Hilfen für den Einzelhandel

Veröffentlicht von PSM.Media

Um Ausfall des wichtigen Weihnachtsgeschäfts im stationären Verkauf abzufedern, stellt der Staat elf Milliarden Euro pro Monat bereit

Berlin- Von Mittwoch an soll es in ganz Deutschland zugehen wie in den Werbespots der Bundesregierung. Am besten soll man auf der Couch liegen. Nur noch das Nötigste tun.

Weil große Teile des Einzelhandels stillgelegt werden, kündigt die Bundesregierung für die Branche Überbrückungshilfen an. Anders als bei Restaurants und Kulturstätten soll aber nicht der Umsatz kompensiert werden.

Um direkt und indirekt vom Lockdown betroffenen Unternehmen zu helfen, hat die Bundesregierung die Überbrückungshilfe III entwickelt. Sie existiert zwar bereits seit einigen Wochen, wird aber nach den Beschlüssen von Bund und Ländern vom Sonntag neu justiert.

Verbände und Experten kritisieren, dass die Regierung andere Maßstäbe setzt als bei den jüngsten Hilfen für die Gastronomie. Manche Branchen würden „fast schon überfördert, während etwa Soloselbstständige kaum Beachtung finden“, sagt Andreas Steinberger, Experte für Fördermittel beim Beratungsunternehmen Ecovis.

Das Bundeswirtschaftsministerium wies am Montag darauf hin, dass noch nicht alle Details abschließend geklärt seien, da es noch Abstimmungsbedarf gebe. Die Grundzüge der Regelungen zeichnen sich allerdings ab. Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Welche Unternehmen sollen von der Überbrückungshilfe III profitieren?

Die Überbrückungshilfe III richtet sich an alle Unternehmen, die von den zusätzlichen Schließungsentscheidungen erfasst sind, die Kanzlerin Angela Merkel. Die Hilfe zielt besonders auf den Einzelhandel ab. Für diese Unternehmen gilt ein Förderhöchstbetrag von 500.000 Euro pro Monat.

Außerdem steht die Hilfe Unternehmen zu, die im neuen Jahr weiter von den bereits am 28. Oktober vereinbarten Schließungen betroffen sind, etwa Restaurants und Veranstalter. Die „November-“ und „Dezemberhilfen“ für diese Firmen enden mit Ablauf des Jahres.

Wer ist antragsberechtigt?

Zum anderen gibt es die Überbrückungshilfe III. Sie unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind. Dabei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Anträge hierfür können rückwirkend bis 31. Januar 2021 gestellt werden. Das Programm wird nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert.

Welchen Umfang hat die Hilfe?

Der Erstattungsbetrag beläuft sich in der Regel auf bis zu 200.000 Euro, in besonderen Fällen, etwa im Einzelhandel, auf bis zu 500.000 Euro. Nach den Plänen der Bundesregierung läuft das Programm bis Ende Juni 2021.

Wie und wo werden die Anträge gestellt?

Die Antragstellung erfolgt über die Plattform der Überbrückungshilfe. Anträge für Novemberhilfe bis maximal 1 Million Euro können seit dem 25. November gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt im Regelfall durch Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Ausgezahlt wird die außerordentliche Wirtschaftshilfe durch die Länder. Abschlagszahlungen werden seit dem 26. November über die Bundeskasse gewährt.

 

© Bundesministerium der Finanzen/PSM/DPA, 15.12.2020, Foto: Der Einzelhandel © Erich Westendarp