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Bahner- Brief zur Rechtslage +++ Wir machen auf

Veröffentlicht von PSM.Media

Corona-Anwältin mit Botschaft an Betriebsinhaber, Geschäftsinhaber, Hotelbesitzer und Restaurantbesitzer

Rechtsfragen zum Thema „Wir machen auf“

Heidelberg- Die Einschränkungen der persönlichen Freiheiten und des öffentlichen Lebens in der Corona-Krise gehen manchen Juristen zu weit,  auch der Heidelberger Anwältin Beate Bahner hält die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus für völlig überzogen.

Bahner erklärtin einem Brief vom 08.01.2021:

“Seit November 2020 befindet sich Deutschland erneut in einem zweiten bundesweiten Lockdown, der insbesondere die kleinen und mittelständischen Betriebe an den Rand ihrer Existenzgrundlage treibt. Ein Ende der Lockdown-Maßnahmen ist bis auf weiteres auch in den nächsten Wochen nicht in Sicht.

Die Anordnung zur Schließung nahezu aller Geschäfte und Betriebe beruht auf den jeweiligen Corona-Verordnungen der Bundesländer, die immer wieder verlängert werden, aktuell bis 31. Januar 2021. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass – entgegen der Versprechungen der Politik, den Einzelhandel nicht wieder zu schließen – die Betriebsschließungen auch danach noch viele Wochen und Monate angeordnet werden könnten.

inzwischen kein Verständnis mehr für diese Maßnahmen. Ihre Wut und nackte Verzweiflung über die Lügen der Politik und die kaltschnäuzige Fortsetzung von existenzvernichtenden Maßnahmen könnte viele Unternehmer dazu bewegen, dem Aufruf „Wir machen auf“ zu folgen und ihr Unternehmen ab kommenden

Montag, 11. Januar 2021 – oder später – wieder zu öffnen.

Ich wurde von mehreren Einzelhändlern gebeten, die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die rechtlichen und tatsächlichen Risiken zu beleuchten, die bei Öffnung ihrer Geschäfte, Unternehmen, Läden oder Salons zu beachten sind.

1. Haben Sie ein Recht zur Öffnung Ihres Betriebes?

Das Recht, einen Betrieb zu führen, zu unterhalten, zu schließen und zu öffnen,
ergibt sich

  • aus der Gewerbeordnung, § 1 GewO: Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann
    gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorge-
    schrieben oder zugelassen sind.
  • aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 GG: „Alle Deutschen ha-
    ben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
  • aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art.15: Jede
    Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf
    auszuüben. Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.
  • aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Art. 23: Jeder hat
    das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
  • aus dem Unionsrecht (Europarecht) nach Art. 21 AEUV Freizügigkeit, Art.
    56 AEUV der freie Dienstleistungsverkehr, Art. 49 AEUV Niederlassungsfreiheit und Art. 28 AEUV der freie Warenverkehr.

2. Unter welchen Voraussetzungen kann dieses Recht beschränkt werden?
2.1 Die Schließung auf Basis des § 28 a Infektionsschutzgesetz

Die Berufsfreiheit kann nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG durch ein Gesetz oder aufgrund
eines Gesetzes beschränkt werden.

Die aktuellen 16 Corona-Verordnungen stützen die Betriebsschließungen auf § 28 a
Abs. 1 Nr. 11 – 14 IfSG. Voraussetzung für die Schließung oder Beschränkung von
Betrieben ist nach § 28 a IfSG jedoch zunächst

  • 1. Das Vorliegen einer epidemischen Lage.
  • 2. Die Notwendigkeit der Schließung von Betrieben als Schutzmaßnahme zur
    Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit.
  • 3. Die Ausrichtung der Schutzmaßnahmen an dem Schutz von Leben und Gesundheit und an der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems.

Ferner sind bei der Entscheidung über solche Schließungen soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG.

Die wochenlange und monatelange Schließung von Betrieben und Geschäften stellt
eine gravierende Grundrechtsverletzung dar, die die oben benannten Rechte, ebenso wie die Menschenrechte und die Rechte aus der EU-Charta in beispielloser Weise beeinträchtigen.

Hierfür müssen triftige Gründe vorliegen, die jedoch von den Landesregierungen zu belegen und zu beweisen sind. Die zuvor genannten drei Voraussetzungen müssen also zunächst erfüllt sein, um die in § 28 a IfSG genannten „Schutzmaßnahmen“ – hier die Betriebsschließungen – überhaupt rechtfertigen zu können.

Hierfür müssen triftige Gründe vorliegen, die jedoch von den Landesregierungen zu belegen und zu beweisen sind. Die zuvor genannten drei Voraussetzungen müssen also zunächst erfüllt sein, um die in § 28 a IfSG genannten „Schutzmaßnahmen“ – hier die Betriebsschließungen – überhaupt rechtfertigen zu können.

2.1.1 Liegt eine epidemische Lage von nationaler Bedeutung vor?

Diese Frage muss der Gesetzgeber bzw. die jeweilige Landesregierung auf Basis wissenschaftlicher und medizinischer Studien und Zahlen – also evidenzbasiert – nachweisen. Eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ lässt sich allerdings auf Basis der Zahlen des Statistischen Bundesamts und des RKI in Zusammenarbeit mit dem Intensivregister nicht feststellen:

So sind im Jahr 2020 von 83 Millionen Bürgern in Deutschland etwa 53.000 Menschen schwer an COVID19 erkrankt und mussten intensivmedizinisch behandelt werden. Dies ist ein Prozentsatz von 0,06. Es sind also nur 6 Personen von 10.000 schwer erkrankt. Dies entspricht fast einer „seltenen Erkrankung“ im Sinne der EU-Definition: Danach liegt eine seltene Erkrankung vor, wenn weniger als 5 von 10.000 Personen daran erkranken. Diese Definition findet sich auch auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums.

Von diesen 53.000 Personen sind ca. 13.000 Menschen in den Kliniken verstorben, die meisten davon hochbetagt oder mit Vorerkrankungen. Dies ist ein Prozentsatz von 0,0016. Nur etwa ein bis zwei Menschen von 100.000 Menschen sind also in Deutschland an Corona verstorben.

Bezogen auf die Gesamtsterblichkeit von ca. 950.000 Toten jährlich liegt der Anteil der Coronatoten bei nur 1,4 Prozent.

98,6 Prozent sind aus anderen Gründen gestorben, nämlich ca. 35 % an HerzKreislauf-Erkrankungen, ca. 25 % an Krebs und weitere Krankheiten. All dies kann auf der Seite des Statistischen Bundesamtes überprüft werden. Die Todesursache COVID19 steht somit fast an letzter Stelle.

2.1.2 Dient die Schließung Ihres Betriebes der Funktionsfähigkeit des
Gesundheitswesens und dem Schutz von Gesundheit und Leben?

Diese Frage muss der Gesetzgeber bzw. die jeweilige Landesregierung oder zuständige Gemeinde für Ihren konkreten Betrieb auf Basis wissenschaftlicher und medizinischer Studien und Zahlen – also evidenzbasiert – nachweisen.

Er muss nachweisen, weshalb im Jahr 2020 – trotz der angeblich schlimmen Pandemie und der angeblichen Überlastung der Krankenhäuser – 20 Kliniken geschlossen wurden, davon mehrere „Corona-Kliniken“. Die Regierung muss nachweisen, weshalb einerseits im Jahr 2020 mehr als 6000 Intensivbetten abgebaut wurden, dafür aber die Schließung Ihres Geschäfts der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu dienen imstande sein soll.

Oder umgekehrt: Die Regierung muss nachweisen, dass Sie bei Öffnung und Betrieb Ihres Geschäftes allen Ernstes die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems (etwa die Belastung in den Kliniken oder in den Arztpraxen) gefährden.

Die Regierung muss nachweisen, dass von Ihrem Betrieb eine so hohe Gefahr ausgeht, dass mit einem Zusammenbruch der Kliniklandschaft oder mit einer Überlastung des Gesundheitssystems gerechnet werden muss.

2.1.3 Keinerlei Studien zu den Infektions- und Verbreitungswegen

Studien zur besonderen Infektionsgefahr durch Hotels, Restaurants, Bars, Einzelhandelsgeschäften usw. liegen bis heute nicht vor. Dabei waren im März und April 2020 ja große Supermärkte und Baumärkte mit überdurchschnittlicher Käuferzahl durchgehend geöffnet: Wer von den Mitarbeitern und Käufern ist schwer an Corona erkrankt oder gar verstorben? Nur solche Studien können belegen, ob und welche Gefahren von Betrieben und Geschäften im Allgemeinen ausgehen. Hinzu kommt aber für Ihren Betrieb der notwendige Nachweis des Gesundheitsamtes dafür, dass Sie mit Ihrem Betrieb eine konkrete Gefahr darstellen.

Das RKI hat nichts davon vorgelegt.

Damit fehlen jedwede Zahlen, Statistiken, Nachweise und Belege dafür, dass von einem Betrieb oder Geschäft überhaupt Gefahren ausgehen, oder zumindest größere Gefahren als durch Supermärkte, Arztpraxen oder Apotheken, die ja derzeit nicht schließen müssen.

2.1.4 Wann ist Ihr Betrieb eine infektionsschutzrechtliche Gefahr?

Ihr Betrieb ist dann eine Gefahr, wenn sich dort Gesundheitsschädlinge, Krätzmilben oder Kopfläuse befinden, § 17 Abs. 5 IfSG.

Ihr Betrieb ist ferner dann eine Gefahr, wenn sich auf den Gegenständen Ihres Betriebs meldepflichtige Krankheitserreger befinden und dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist. Die Schließung von Geschäften darf in diesem Fall nur solange angeordnet werden, bis die Gegenstände bzw. die Geschäfte oder Einrichtungen entseucht (desinfiziert) sind, § 17 Abs. 1 S. 4 IfSG

Ihr Betrieb ist ferner dann eine Gefahr für Gesundheit und Leben, wenn Sie oder Ihre Mitarbeiter an Pest, Ebola, Cholera oder einer ähnlich hochansteckenden, tödlichen Krankheit leiden. Auch dann dürfen Sie nicht tätig sein, sondern müssen in Quarantäne, § 30 Abs. 1 S. 1 IfSG.

Dann darf Ihr Betrieb nach dem Infektionsschutzgesetz geschlossen werden – zu Recht!

2.2 Keine bloße Behauptung des Gesundheitsschutzes

Zwar kann auch nach Europarecht der Schutz Dritter gegenüber Gefahren, die von anderen Menschen oder von einer Ware oder einer Dienstleistung ausgehen, eine Beschränkung des freien Warenverkehrs oder des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen.

Allerdings genügt die bloße Berufung auf den Gesundheitsschutz nicht, um ausnahmsweise das hohe Gut der Dienstleistungsfreiheit und der Warenverkehrsfreiheit zu durchbrechen. Schon gar nicht genügen bloße Schlagworte wie „Infektionsgeschehen“ oder „Infektionsfälle“, um Beschränkungen der unionsrechtlichen Grundfreiheiten oder gar deren vollständige Negation – nichts anderes ist nämlich ein Lockdown – zu rechtfertigen. Die Rechtfertigungsanforderungen sind in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs komplex und hoch.

Daher ist der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass derjenige, der Rechte anderer einschränkt, auch die tatsächlichen Gründe hierfür darlegen und beweisen muss und daraus folgend auch belegen muss, dass die Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sind. Nicht der Rechtsunterworfene und in seinen Grundrechten Eingeschränkte muss darlegen und beweisen, dass die Schließung von Geschäften dem Schutz von Gesundheit und Leben und dem Schutz des Gesundheitssystems dient. Die Regierung hat dies nachzuweisen!

Einen solchen Nachweis hat weder die Politik noch das RKI erbracht. Es wurde bis heute kein triftiges und wissenschaftlich fundiertes Argument vorgebracht, weshalb von Einzelhandelsgeschäften, Fitnessstudios, Frisörsalons und anderen Betrieben eine spezifische Ansteckungsgefahr mit dem SARS-CoV-2-Virus ausgehen soll, während diese Gefahr in Supermärkten, Zügen oder Flugzeugen nicht besteht.

2.3 Keine scheinheilige Behauptung legitimer Zwecke

Wenn es darum geht, die Berufs- und Dienstleistungsfreiheit zu beschränken, darf der Gesetzgeber „nicht scheinheilig legitime Ziele vorgeben“, in Wahrheit aber andere – beispielsweise fiskalische – Ziele anstreben, die die Beschränkung nicht legitimieren können. Dies haben die höchsten Gerichte, insbesondere das Bundesverwaltungsgericht und der Europäische Gerichtshof mehrfach klargestellt

(BVerwG, Urt. v. 20.6.2013 – 8 C 17.12; EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 – Rs. C67/98, Zenatti – Slg. 1999, I-7289 Rn. 35 ff., vom 6. November 2003 a.a.O. Rn. 67 ff. und vom 8. September 2010 – Markus Stoß – a.a.O. Rn. 88 ff. sowie – Carmen Media – a.a.O. Rn. 55, 64 ff.; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 a.a.O. Rn. 45).

3. Was können Sie im Vorfeld tun?

3.1 Unterstützung durch die Industrie- und Handelskammer

Die Industrie- und Handelskammern haben die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen; dabei obliegt es ihnen insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken, § 1 IHKG.

Ich als Anwältin empfehle Ihnen daher, im Vorfeld die IHK vorab um Unterstützung
und Förderung der Wiedereröffnung Ihres Betriebes zu bitten.”

Hier gelangen Sie zum Bief.

 

Corona Kritiker platzieren in Zeitung ganzseitige Anzeige

 

Rechtsanwältin Beate Bahner/PSM, 09.01.2021, Screenshot Video: B.Bahner Rede in Mannheim bei der Querdenker-Demo