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PCR-Tests Zweifel – Gericht bestimmt Drosten als Sachverständigen

Veröffentlicht von PSM.Media

Amtsgericht Heidelberg fordert von Drosten ein Sachverständigengutachten: Eignung von PCR-Tests zum Nachweis von Infektionen

Berlin- Bericht: “Es ist von einiger Brisanz, dass das Amtsgericht Heidelberg am 05.02.2021 Herrn Professor Dr. Christian Drosten in einem Bußgeldverfahren auf Antrag von Rechtsanwältin Beate Bahner zum Sachverständigen bestimmt hat. Von Christian Drosten „soll ein schriftliches Sachverständigengutachten erhoben werden“ zu „der Behauptung der Verteidigerin, dass ein PCR-Test keine Infektion im Sinne des §2 Infektionsschutzgesetz nachweisen könne“.

Zum Hintergrund: Selbst der beste PCR-Test kann keinen „direkten Erregernachweis“ (RKI) leisten, schon gar nicht eine „Infektion“ im Sinne des IfSG feststellen, weil der Begriff das Vorhandensein eines „vermehrungsfähigen Erregers“ im betreffenden Organismus unterstellt, dergleichen von einer PCR aber kategorisch weder direkt noch allein zu diagnostizieren ist. Dabei geht es nicht um Wortklauberei oder Semantik, sondern um die juristische Präzision, die Gesetzgebung und Rechtsprechung den Bürgern schulden.

Anders ausgedrückt: Zwar kann jeder – egal ob Experte oder Laie – prinzipiell unter „Infektion“ oder „Covid-19-Fall“ verstehen, was er möchte, und seine Bestimmung so (schwammig oder offen) formulieren, dass PCRs – gar unabhängig vom konkreten Test-Design und konkreter praktischer Handhabung – als hinreichende Nachweisinstrumente erscheinen. Die juristische Definition von „Infektion“ lässt demgegenüber jedoch vergleichsweise wenig Interpretationsspielraum zu. Und auch die technische Funktionsweise des PCR-Verfahrens im Allgemeinen sowie die wissenschaftlichen Anforderungen an gute Tests und deren vernünftige Handhabung im Besonderen sind einer gerichtlichen Tatsachenfeststellung (objektiv geltender Normen) zugänglich.

Sachverständiger Drosten vom Gericht bestimmt

Die Brisanz des Gerichtsverfahrens liegt in zwei Momenten. Erstens: Bisher haben Gerichte in entsprechenden Corona-Verfahren die Geeignetheit von PCR-Tests zum Nachweis von Infektionen immer als selbstverständlich vorausgesetzt und nie (als erst sachverständig zu klären) infrage gestellt. Zweitens: Auch Drosten wird neues Terrain betreten. Es macht nämlich einen Unterschied, ob man in einer vermeintlich oder tatsächlich juristischen Grauzone der Regierung, den Medien und der Bevölkerung seine Experten-Meinung erzählt, dass PCR-Tests zuverlässig seien (für welchen Zweck auch immer) und dabei womöglich glaubt, allein die Politiker betreffe eine straf- und zivilrechtliche Haftung für die Rechtskonformität der auf PCR-Tests basierenden Entscheidungen, oder ob man selber als öffentlich bestellter Sachverständiger explizit zum Verhältnis von PCR-Test und „Infektion im Sinne des Gesetzes“ wahrheitsgemäß sich zu äußern genötigt ist.

Bestreitet oder relativiert Drosten als einer der Regierungsberater vor Gericht die Aussagekraft von PCR-Tests für die Feststellung von Infektionen im Sinne des Gesetzes, könnte dies weitreichende Folgen haben für sich anschließende Corona-Prozesse und große Teile der Corona-Politik. Gelingt es ihm, das kurzfristig zu umschiffen, so könnte ihm ein vorsätzlich falsches Gutachten mittel- oder langfristig zum persönlichen Verhängnis werden, weil dies eine Straftat wäre. Findet er einen Weg, sich um das Verfassen eines Gutachtens zu drücken, machte dies auch nicht gerade einen guten Eindruck.

Hilfsmittel, die für sich allein von beschränkter Aussagekraft sind

Es lohnt also, noch einmal zusammenzutragen, was als Wissen über das PCR-Verfahren im Allgemeinen und die Genealogie der Corona-Test-Praxis im Besonderen sowie über Christian Drostens Agieren in und Beiträge zu dieser Geschichte immer bekannter wird.

Ganz allgemein sind Labortests in der Medizin lediglich Hilfsmittel, die für sich allein von beschränkter Aussagekraft sind und nur im Verbund mit ärztlicher Patientenanamnese und Differentialdiagnostik den Verdacht auf spezifische Erkrankungen und die Ursachen bestimmter Symptome erhärten können. Werden bei Erkältungsviren mittels PCR-Verfahren Rachen- und Nasenabstriche untersucht, enthält deren Entnahme bereits mehr potenzielle Fehlerquellen als beispielsweise der Umgang mit Blutproben. Bei Corona kommt hinzu, dass es sich um RNA-Viren handelt, das PCR-Verfahren aber ausschließlich mit DNA funktioniert.

Deshalb muss (einfachsträngige) RNA mittels eines Enzyms (Revers Transkriptase) in (doppelsträngige) DNA umgewandelt werden. (Darum heißt das Verfahren auch RT-PCR). Dem geht eine Lyse voraus, welche die im Abstrich enthaltenen Zellen und gegebenenfalls Viren in ihre Bestandteile zerlegt, gewissermaßen schreddert. Selbst wenn also vor Anwendung der PCR-Technik in der Probe intakte und vollständige RNA-Viren vorhanden gewesen sind, existieren schon im Zuge des PCR-Verfahrens lediglich noch DNA-Genfragmente, die der Test überhaupt einzig – und zwar nach vielen Vermehrungszyklen des Materials – detektieren könnte.

Der Rückschluss auf in der Probe ursprünglich vorhandene a) intakte und vollständige RNA-Viren in b) vermehrungsfähiger Anzahl (Viruslast, Infektiosität nach IfSG) ist damit von vornherein indirekt (und eben nicht direkt) und hängt von vor allem zwei Faktoren ab: Man sucht nach vorab bestimmten cDNA-Fragmenten (corresponding DNA), die bestimmten RNA-Fragmenten entsprechen sollen, die dem gesuchten RNA-Virus als spezifische Bestandteile zugeschrieben werden. Um einigermaßen sicherzustellen, dass man nicht nur Virus-Trümmer und -Fragmente (indirekt) nachweist, sondern den Verdacht auf ein vollständiges Virus begründen kann, würde man drei zu findende Ziel-RNA-Gene bestimmen, die sich am Anfang, in der Mitte und am Ende des Virusstrangs befinden. Detektieren dann alle drei Ziel-cDNA-Fragmente, ist die Wahrscheinlichkeit recht groß, dass vor dem Schreddern durch Lyse ein intaktes RNA-Virus im Abstrich vorhanden war.

Rückschlüsse auf die relevante Präsenz eines vollständigen Virus sowie auf seine Vermehrungsfähigkeit (Viruslast) haben etwas mit der Anzahl der Vermehrungszyklen zu tun, die nötig sind, bis der Test die gesuchten Fragmente detektiert. Je mehr Durchläufe man braucht, um das Gesuchte sichtbar zu machen, desto weniger von ihm war ursprünglich vorhanden. Darum legt man Schwellenwerte für die Anzahl der Vermehrungszyklen fest (Ct-Wert). Seit etwa September 2020 herrscht inkl. WHO, Drosten, RKI Konsens, dass positive PCR-Test-Ergebnisse, die auf mehr als 30 bis 35 Zyklen beruhen, wertlos bzw. nichtig positiv sind. Positive Detektionen unter 30 bis 35 Zyklen lassen zwar auf „Viren“ schließen (richtig positiv, aber nicht zwingend infektiös), aber erst bei unter 15 bis 20 Zyklen wäre die Annahme einer Viruslast gerechtfertigt, die hinreicht, um im Zusammenhang mit entsprechender Anamnese und Differentialdiagnostik einen Verdacht auf Infektion und Infektiosität zu erhärten (richtig positiv im Sinne einer möglichen Infektion/Erkrankung nach IfSG).

Wissenschaftlich und juristisch hätten damit nur solche PCR-Test-Ergebnisse als positive (Verdachts-)Fälle einer Infektion/Erkrankung gemeldet werden dürfen, bei denen im Hinblick ausschließlich auf symptomatische Menschen alle drei (für SARS-CoV-2 halbwegs spezifischen) korrespondierenden Zielfragmente nach weniger als 20 Zyklen detektierten. (Dass mit dem Sinken der Vortestwahrscheinlichkeit/Prävalenz des Virus in der Bevölkerung oder durch Testung von Symptomlosen die Wahrscheinlichkeit falsch positiver Testergebnisse enorm steigt, ist ein Problem gesundheitspolitischer Teststrategien, das mit der Qualität des Testdesigns nichts zu tun hat, also auch von hervorragenden Tests nicht umgangen werden könnte.)”

Redaktionelle Anmerkung: Dieser Text erschien zuerst unter dem Titel: Professor Drosten in der PCR-Test-Zwickmühle,  Mehr Informationen finden Sie hier.

 

Achgut Media GmbH/ 21.02.2021, Foto: Professor Dr. Christian Drosten & Rechtsanwältin Beate Bahner © PSM/ Peitz / Charité/beatebahner.de