Änderungen im SGB II und im BKGG

Änderungen im SGB II und im BKGG

Veröffentlicht von PSM.Media

Das Sozialschutz-Paket III – Die Regelungen im Überblick

Berlin- Diese in ihrer Schlichtheit ebenso zutreffende wie für viele Menschen ernüchternde Analyse stellt der Gesetzgeber seinem Entwurf eines Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der Covid-19-Pandemie voran (BT-Drs. 19/26542, S. 1). Mit der Verabschiedung im Bundestag am 26.02.2021 (zu den Ausschussberatungen vgl. BT-Drs. 19/26967), der Zustimmung des Bundesrates am 05.03.2021, der Ausfertigung am 10.03.2021, der Veröffentlichung am 17.03.2021 (BGBl 2021, 335) und dem Inkrafttreten am 01.04.2021 (Art. 8 Sozialschutz-Paket III) hat dieses Gesetzgebungsverfahren nicht mehr die Dynamik des ersten Sozialschutz-Pakets vom 27.03.2020 (BGBl. I 2020, 575) gehabt, das vor ziemlich genau einem Jahr in nur vier Tagen das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen hatte (dazu Groth, jurisPR-SozR 7/2020 Anm. 1). Bereits das Gesetzgebungsverfahren zum Sozialschutz-Paket II vom 20.05.2020 (BGBl I 2020, 1055) war nicht mehr in dieser für demokratische Entscheidungsprozesse sicherlich auch nicht förderlichen Geschwindigkeit erlassen worden. Ins Krisenmanagement ist nach einem Jahr Dauerkrise inzwischen Routine eingekehrt, im Guten wie im Schlechten.

Während das Sozialschutz-Paket I vor allem kurzfristige materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Vereinfachungen im Zugang zu den existenzsichernden Leistungen geschaffen (§ 67 SGB II/§ 141 SGB XII) und mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz eine Absicherung der Leistungserbringungsinfrastruktur bewirkt hatte (Groth, jurisPR-SozR 7/2020 Anm. 1), ging es im Sozialschutz-Paket II im Schwerpunkt um vorübergehende arbeitsförderungsrechtliche Leistungsverbesserungen (Erhöhung des Kurzarbeitergeldes, Verlängerung der Alg-Anspruchsdauer), gerichtsverfahrensrechtliche Änderungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Videokonferenztechnik (wie den zum 31.12.2020 wieder außer Kraft getretenen § 211 SGG), die vorübergehende Abkoppelung des Mehrbedarfs für Schul- und Werkstattmittagessen (§ 28 Abs. 6 SGB II, §§ 34 Abs. 6, 42b Abs. 2 SGB XII, § 3 Abs. 4 AsylbLG, § 6b BKGG) von der Gemeinschaftlichkeit und um die Verlängerung befristeter Renten (dazu Leopold, jurisPR-SozR 11/2020 Anm. 1).

Das Sozialschutz-Paket III stellt demgegenüber eine in den existenzsichernden Systemen im Mai 2021 auszuzahlende Einmalzahlung von 150 Euro je erwachsener leistungsberechtigter Person für pandemiebedingte „Mehraufwendungen“ ins Zentrum und flankiert die entsprechenden Regelungen in § 70 SGB II, § 144 SGB XII, § 88d BVG und § 3 Abs. 6 AsylbLG um Änderungen der durch die früheren Sozialschutz-Pakete geschaffenen Sonderregelungen sowie z.T. bleibende verfahrensrechtliche Änderungen (vgl. § 41a Abs. 4 SGB II), um die Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und um weitere Erleichterungen im Bereich der Künstlersozialversicherung.

B. Die Regelungen im Überblick

I. Änderungen im SGB II und im BKGG

1. Einmalzahlung von 150 Euro (§ 70 SGB II)

Nach § 70 Satz 1 SGB II in der seit 01.04.2021 geltenden Fassung erhalten Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 zum Ausgleich der mit der Covid-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Wenngleich der Gesetzgeber von zusätzlichen finanziellen Belastungen durch selbstbeschaffte Schnelltests, Hygieneprodukte und Gesundheitsartikel – gemeint sein dürften vor allem medizinische und FFP2-Masken (einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II bejaht SG Karlsruhe, Beschl. v. 11.02.2021 – S 12 AS 213/21 ER; a.A. u.a. LSG Celle-Bremen, Beschl. v. 23.03.2021 – L 13 AS 125/21 B ER; SG Frankfurt, Beschl. v. 09.03.2021 – S 9 AS 157/21 ER; SG Reutlingen, Beschl. v. 09.03.2021 – S 4 AS 376/21 ER; SG Saarbrücken, Beschl. v. 09.03.2021 – S 26 AS 23/21 ER) – und nicht näher definierten Zusatzbelastungen durch Ausgaben für die häusliche Freizeitgestaltung ausgeht (vgl. BT-Drs. 19/26542, S. 19), hat die Leistung keine existenzsichernde Funktion, sondern entspricht in ihrem akzessorisch an einen bestehenden Leistungsanspruch anknüpfenden Charakter der früheren zusätzlichen Leistung für die Schule in § 24a SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung (Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 70 1. Überarbeitung, Stand: 25.03.2021, Rn. 15; a.A. zuletzt nochmals SG Karlsruhe, Beschl. v. 24.03.2021 – S 12 AS 711/21 ER Rn. 32 ff., das die Leistung nach § 70 SGB II für offensichtlich verfassungswidrig hält).

Nach § 70 Satz 2 SGB II erhalten die Einmalzahlung auch Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird. Mit dieser Regelung soll soweit möglich verhindert werden, dass für ein Kind sowohl der Kinderbonus nach § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG als auch die Einmalzahlung nach § 70 Satz 1 SGB II geleistet wird. Wegen des Anknüpfens an die Regelbedarfsstufe 3 (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II) wird dieses Ziel nicht in jedem Fall erreicht (Groth in: jurisPK-SGB II, a.a.O., 70 1. Überarbeitung Rn. 23).

2. Änderungen bei den Regelungen zum vereinfachten Verfahren (§ 67 SGB II)

Die Vorschrift des § 67 SGB II (Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2) ist mit dem Sozialschutz-Paket verlängert und nunmehr auf Bewilligungszeiträume erstreckt worden, die bis zum 31.12.2021 beginnen. Im Gegenzug ist die Ermächtigung, den Geltungszeitraum im Verordnungswege zu verlängern, weggefallen; der entsprechende, bereits zuvor durch Zeitablauf gegenstandslos gewordene § 67 Abs. 6 SGB II ist gestrichen worden.

Wesentlichste Änderung in diesem Bereich ist die Befristung des § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II auf Bewilligungszeiträume, die vor dem 31.03.2021 begonnen haben. Nur noch für solche Bewilligungszeiträume dürfen die Jobcenter über vorläufig bewilligte Leistungen nur auf Antrag abschließend entscheiden und besteht damit zugleich ein nach Günstigkeitsgesichtspunkten auszuübendes Wahlrecht der leistungsberechtigten Person, den Leistungsanspruch abschließend feststellen zu lassen oder es bei der vorläufigen Bewilligung zu belassen. Für ab dem 01.04.2021 beginnende Bewilligungszeiträume gilt dann wieder das Regelsystem des § 41a Abs. 3 SGB II.

3. Änderungen bei den befristeten Regelungen zum Schulmittagessen (§ 68 SGB II)

§ 68 SGB II ist ebenfalls über die ursprüngliche Befristung (31.03.2021) hinaus bis zur Aufhebung der Covid-19-pandemiebedingten Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum 31.12.2021 verlängert worden. Bis dahin kommt es also weiterhin für die Gewährung des Mehrbedarfs nach § 28 Abs. 6 SGB II auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an.

Auch hier ist die zuvor bestehende, aber durch Zeitablauf gegenstandslos gewordene Verordnungsermächtigung zur Verlängerung des Geltungszeitraums (§ 68 Abs. 2 SGB II a.F.) gestrichen worden.

4. Streichung der Regelung zum Durchschnittseinkommen bei abschließender Entscheidung über den Leistungsanspruch (§ 41a Abs. 4 SGB II a.F.)

Im Huckepack-Verfahren ist das Sozialschutz-Paket III zudem dazu genutzt worden, sich – endgültig – von der Regelung des § 41a Abs. 4 SGB II a.F. zu trennen, die bisher bei abschließender Entscheidung über den Leistungsanspruch nach zuvor vorläufiger Bewilligung die Bildung eines Durchschnittseinkommens bei klar definierten Ausnahmen regelhaft vorsah. Für die Rechtsanwendungspraxis handelt es sich sicherlich um die bedeutendste und praxisrelevanteste Änderung des gesamten Gesetzes.

Die stimmige Einbettung in das Gesetzgebungsverfahren ist allerdings nur bedingt gelungen. Offenbar hat der Gesetzgeber nach der passenden Gelegenheit und dem geeigneten Wording dafür gesucht, eine von Anfang an missglückte Regelung möglichst unauffällig wieder zu begraben. Das Regelungsbedürfnis wird über die zeitliche Begrenzung des § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II begründet (BT-Drs. 19/26542, S. 19), was aber schon deshalb nicht wirklich überzeugt, weil § 41 Abs. 4 SGB II a.F. auch für die abschließende Entscheidung über Bewilligungszeiträume, die vor dem 31.03.3021 begonnen haben, nicht mehr gilt und nach der Gesetzesbegründung auch nicht mehr gelten soll. Auf den ersten Blick verblüffend ist die Feststellung, die nunmehr erfolgte Regelung solle „abschließende […] Entscheidungen … vereinfachen“ und es vermeiden, nach Auslaufen der pandemiebedingten Sonderregelungen, „zu einer aufwendigen Entscheidungspraxis, u.a. zur Berücksichtigung des Durchschnittseinkommens“ zurückkehren zu müssen (BT-Drs. 19/26542). Denn die im Rahmen des Rechtsvereinfachungsgesetzes [sic] vom 26.07.2016 (BGBl I 2016, 1824) geschaffene Regelung des § 41a Abs. 4 SGB II war seinerzeit gerade auch mit dem Erfordernis der „Verwaltungsvereinfachung“ begründet worden (BT-Drs. 18/8041, S. 52). Dass die Regelung dazu nicht taugte, weil z.B. die Implementierung weiterer Berechnungsschritte oder auch das Erfordernis einer (Spontan-)Beratung im Zusammenhang mit dem fakultativen Antrag auf Spitzabrechnung (§ 41a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB II a.F.) notwendig höheren Verwaltungsaufwand produzierte, war von vornherein klar (vgl. bereits Groth/Siebel-Huffmann, NJW 2016, 3404, 3409). Es war dem Gesetzgeber tatsächlich auch gar nicht um Verwaltungsvereinfachung gegangen, sondern um Seiten- und Papiereinsparung beim Ausdruck von Bewilligungsbescheiden. Nachdem die höchstrichterliche Rechtsprechung Versuchen einer korrigierenden Auslegung des § 41a Abs. 4 SGB II a.F durch BA und Jobcenter die Grundlage entzogen hatte (BSG, Urt. v. 11.07.2019 – B 14 AS 44/18 R Rn. 18 ff.), wurde eine Änderung der überkomplexen und wenig praktikablen Vorschrift letztlich unausweichlich.

Der nunmehrige § 41a Abs. 4 SGB II, wonach die abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen soll, reglementiert nicht mehr als eine Selbstverständlichkeit; die Regelung dient augenscheinlich allein dem Zweck, die eingetretene Leerstelle zu kaschieren.

II. Änderungen im SGB XII und im AsylbLG

1. Einmalzahlung von 150 Euro

Auch für das Dritte und Vierte Kapitel des SGB XII ist in § 144 SGB XII die Einmalzahlung von 150 Euro für erwachsene leistungsberechtigte Personen implementiert worden, die auch hier im Mai 2021 ausgezahlt werden soll. Bemerkenswert ist, wie sehr sich diese Regelung einmal mehr in den Details von der eigentlich gleichgerichteten Regelung des § 70 SGB II unterscheidet. So knüpft die Regelung vordergründig an die Zahlung von Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel an, gemeint ist aber auch hier der materielle Anspruch (Groth in: jurisPK-SGB XII, a.a.O., § 144 Rn. 16; vgl. auch BT-Drs. 19/26542, S. 20). Anders als im SGB II greift die Gegenausnahme bei Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen hier aber auch für Leistungsberechtigte mit den Regelbedarfsstufen 1 oder 2 (§ 144 Sätze 1 und 3 SGB XII), was aber auch hier die Zahlung von Doppelleistungen neben dem gleichzeitig gezahlten Kinderbonus (§ 66 Abs. 1 Satz 2 EStG) nicht vollständig verhindern kann (Groth in: jurisPK-SGB XII, a.a.O., § 144 Rn. 26). § 144 Satz 2 SGB XII trifft daneben verfahrens- und finanzierungsrechtliche Regelungen: Die Leistung wird an Leistungsberechtigte in Einrichtungen gemeinsam mit dem Barbetrag als Barauszahlung geleistet und Einmalzahlungen an Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel finanziert vollumfänglich der Bund.

Die Regelung des § 144 SGB XII gilt gemäß § 3 Abs. 6 AsylbLG für Grundleistungsberechtigte nach dem AsylbLG entsprechend. Analogleistungsberechtigte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG) erhalten die Leistungen ohnehin entsprechend § 144 SGB XII.

2. Vereinfachtes Verfahren; Schul- und Werkstattmittagessen

In Bezug auf die §§ 141, 142 SGB XII sind die Änderungen der §§ 67, 68 SGB II inhaltlich übernommen worden.

Bei § 141 SGB XII betrifft das die Verlängerung des Geltungszeitraums auf Bewilligungszeiträume, die bis zum 31.12.2021 beginnen (§ 141 Abs. 1 SGB XII), die Antragsabhängigkeit der abschließenden Entscheidung nach § 44a Abs. 5 SGB XII nur noch für Bewilligungszeiträume, die vor dem 31.03.2021 begonnen haben (§ 141 Abs. 4 SGB XII) und den Wegfall der Verordnungsermächtigung (§ 141 Abs. 6 SGB XII a.F.).

§ 142 SGB XII sieht wie § 68 SGB II nunmehr die Verlängerung des Verzichts auf die Gemeinschaftlichkeit beim Schulmittagessen längstens bis zum 31.12.2021 vor (§ 142 Abs. 1 Satz 1 SGB XII); gleiches gilt für das Werkstattmittagessen (§ 144 Abs. 2 Satz 3 SGB XII) sowie für den fiktiven Ansatz der Kosten (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGB XII), wobei die abgesenkten Anforderungen nunmehr jeweils vom Fortbestehen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweise abhängig sind.

III. Änderungen im BVG

Im Bereich der Kriegsopferfürsorge ist mit § 88d BVG eine § 70 SGB II bzw. § 144 SGB XII entsprechende Regelung geschaffen worden, die so wenig verwaltungsaufwändig wie möglich sein soll (BT-Drs. 19/26542, S. 21) und auf Ausschlussregelungen bei Kindergeldberücksichtigung (vgl. § 25d Abs. 1 und 2 BVG) verzichtet.

Die Änderungen in den §§ 67, 68 SGB II bzw. den §§ 141, 142 SGB XII sind in den §§ 88a, 88b BVG inhaltlich nachvollzogen worden.

IV. Änderungen im Sozialdienstleister-Einsatzgesetz

Auch das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (zur dogmatischen Einordnung Groth, jurisPR-SozR 7/2020 Anm. 1) ist mit dem Sozialschutz-Paket nochmal verlängert worden. Der besondere Sicherstellungsauftrag endet nunmehr spätestens am 31.12.2021 und nicht – wie zunächst noch im Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen vorgesehen (vgl. BT-Drs. 19/26542, S. 8) – am 30.06.2021 (§ 5 Satz 5 SodEG). Allerdings knüpft der Gesetzgeber den besonderen Sicherstellungauftrag nunmehr auch an die Feststellung der Covid-19-bedingten epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag, so dass ein früheres Ende möglich ist (§ 5 Satz 3 SodEG). Für den Fall der Aufhebung dieser Feststellung durch den Deutschen Bundestag (§ 5 Abs. 1 Satz 2 IfSG) bei gleichzeitiger Feststellung besonderer Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Covid-19-Erkrankung durch ein Landesparlament nach § 28a Abs. 7 IfSG wird das BMAS ermächtigt, durch Rechtsverordnung den besonderen Sicherstellungauftrag für das jeweilige Land zu verlängern (§ 5 Satz 4 SodEG), dies aber auch nur längstens bis zum 31.12.2021 (vgl. dazu BT-Drs. 19/26967, S. 18).

V. Änderungen im Künstlersozialversicherungsgesetz

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG ist in der Künstlersozialversicherung versicherungsfrei, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3.900 Euro nicht übersteigt. Die Versicherungspflicht bleibt jedoch bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze nicht übersteigt (§ 3 Abs. 3 Satz 1 KSVG). Bei dieser Berechnung hatte bereits nach dem Vierten Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze vom 14.10.2021 (BGBl I 2020, 2112) ein Unterschreiten der Grenze im Jahr 2020 unberücksichtigt zu bleiben (§ 3 Abs. 3 Satz 2 KSVG). Wegen der fortbestehenden pandemischen Lage ist dieser Tatbestand durch das Sozialschutz-Paket III nunmehr auch auf das Jahr 2021 ausgeweitet worden, um zu verhindern, dass selbstständige Künstlerinnen und Künstler den durch die Versicherungspflicht gewährleisteten Versicherungsschutz verlieren, weil sie pandemiebedingt das notwendige Mindesteinkommen nicht erwirtschaften können (BT-Drs. 19/26542, S. 22).

C. Fazit

Nach einem Jahr Krise zeigt der Gesetzgeber im Bereich der sozialen Sicherungssysteme weiter Handlungsfähigkeit. Die Einmalzahlung stellt – zusammen mit dem Kinderbonus – für Leistungsberechtigte im Bezug existenzsichernder Leistungen eine wirksame Hilfestellung dar. Dennoch deutet die begrenzte Reichweite des „Pakets“ darauf hin, dass sich auch bei den Gesetzgebungsorganen zusehends Erschöpfung breitmacht. Es könnte mehr gehen, und damit ist nicht die betragsmäßige Ausgestaltung einzelner Leistungen gemeint, sondern der strategische Umgang mit einer Pandemie, die uns voraussichtlich noch länger beschäftigen dürfte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht wirklich überzeugend, dass befristete Sonderregelungen wahlweise quartals-, halbjahres- oder – wie überwiegend hier – dreivierteljahresweise verlängert werden, anstatt sie dynamisch an das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite zu knüpfen. So beraubt sich der Gesetzgeber selbst notwendiger Ressourcen, die er benötigt, um auch im sozialpolitischen Bereich – wie es im Krisenreaktionsjargon so schön heißt – vor die Lage zu kommen. Unverständlich ist in diesem Zusammenhang, warum z.B. die erst durch das Sozialschutz-Paket II eingeführte Regelung des § 211 SGG zum 31.12.2020 mitten in der zweiten Welle der Pandemie ausgelaufen ist, anstatt die Möglichkeiten der digitalen Kommunikation mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung sogar noch auszubauen und ggf. durch verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen zu ergänzen. Auch die Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes unter Pandemiebedingungen ist Sozialschutz. Digitales Verhandeln wird aus dem Alltag der Gerichte und Sozialverwaltungen aber auch nach Ablauf der Pandemie nicht mehr wegzudenken sein. Die moderne Ausgestaltung der Rahmenbedingungen sollte sich der Gesetzgeber frühzeitig zur Aufgabe machen. Gerade im Bereich der Gesetzgebung sollte es darum gehen, die Krise mit Weitblick auch als Chance zu begreifen.

 

Dr. Andy Groth, Vizepräsident LSG/Prof. Dr. Thomas Voelzke, Vizepräsident des BSG
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