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Gutscheinlösung für coronabedingt entfallenen Theaterbesuch zulässig

Veröffentlicht von PSM.Media

Gutscheine statt Rückerstattung in Geld bei Freizeitveranstaltungen

Das AG München hat entschieden, dass der Kunde einer coronabedingt ausgefallenen Theatervorführung auch einen Gutschein anstelle einer Rückzahlung des Ticketpreises akzeptieren muss, da Art. 240 § 5 EGBGB insoweit verfassungsgemäß sei.

München- Der Kläger hatte sich die Ansprüche einer Frau abtreten lassen, die am 31.12.2019 zwei Veranstaltungstickets für eine Veranstaltung der Beklagten, einem Münchner Theater- und Gastronomieveranstalter, am 31.03.2020 zum Preis von 205,80 Euro erworben hatte. Die Bayerische Staatsregierung hatte am 16.03.2020 alle Veranstaltungen in Bayern bis zunächst 20.04.2020 abgesagt. Mit Mail vom 23.03.2020 informierte die Beklagte die Kundin darüber, dass die gebuchte Veranstaltung verlegt worden sei. Alternativ bot die Beklagte an, die Tickets in Gutscheine umzuwandeln. Mit Mail vom 23.03.2020 erklärte die Kundin den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Rückzahlung des gezahlten Preises bis zum 06.04.2020. Am 19.05.2020 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Gutschein. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe aus abgetretenem Recht wegen Unmöglichkeit der Leistungserbringung ein gesetzlicher Anspruch auf Rückzahlung zu. An der Verfassungsmäßigkeit des Art. 240 § 5 EGBGB bestünden ganz erhebliche Zweifel.

Das AG München hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:

Nach Rücktritt vom Vertrag wegen Unmöglichkeit stand der Zedentin zunächst ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Preises zu. Gemäß Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist die Beklagte jedoch derzeit berechtigt, der Zedentin einen Gutschein zu übergeben und die Auszahlung des Geldbetrages zu verweigern. Der Anwendungsbereich des Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist eröffnet: Bei der gebuchten Veranstaltung handelt es sich unstreitig um eine sonstige Freizeitveranstaltung. Die Nutzungsberechtigung wurde vor dem 08.03.2020, nämlich am 31.12.2019, erworben. Und die Veranstaltung konnte aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden.

Art. 240 § 5 EGBGB ist nicht verfassungswidrig.

Der Eingriff in Art. 14 GG ist gerechtfertigt. Es liegt ein legitimes Ziel vor, und die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Insolvenzen von Veranstaltern sollen verhindert oder wenigstens verzögert werden. Die negativen Folgen der Pandemie sollen auf möglichst Viele verteilt werden. Die Kombination von gegenwärtigen und zukünftigen Einnahmeausfällen sowie Rückforderungsansprüchen für ausgefallene Veranstaltungen trifft die entsprechenden Unternehmen so hart, dass eine Maßnahme des Gesetzgebers alleine die finanziellen Ausfälle nicht auffangen kann. Nur das beschlossene „Paket“ von Maßnahmen, bestehend aus unmittelbaren Finanzhilfen, „Gutscheinlösung“ und vorübergehenden Insolvenzrechtsänderungen, kann sofortige Insolvenzen auch tatsächlich verhindern. Nach Auffassung des Gerichts ist auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gewahrt. Dem Rückerstattungsanspruch wegen der abgesagten Veranstaltung geht eine Leistung für eine Kultur- oder Sportveranstaltung voraus. Dabei handelt es sich jedoch um kulturellen Genuss, nicht hingegen um eine für das Leben existenzielle Anschaffung oder eine systemrelevante Leistung. Auch wenn Kultur ein wichtiges Gut für die Gesellschaft ist, so ist sie im Rahmen einer Rangordnung der zum Leben wichtigsten Güter nicht ganz oben anzusiedeln. Hinzu kommt, dass der Kauf eines Tickets für eine kulturelle Veranstaltung eher von finanziell leistungsstarken Personen vorgenommen wird, gerade aus den soeben genannten Gründen. Für den Fall, dass doch im Einzelfall ein finanziell schwacher Kunde betroffen ist, sieht Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 1 EGBGB eine Härtefallklausel vor. Die Höhe der Rückforderungsansprüche ist im Regelfall auch nicht so hoch, dass es zu existenziellen Verlusten bei den Ticketinhabern kommt. Zumal diese die Vermögensdisposition, ihr Geld für eine nicht greifbare ideelle Leistung auszugeben, bereits getroffen haben. Der Verbraucher hat den Geldbetrag bereits nicht mehr in seine zukünftige Finanzplanung mit einbezogen. Bei Ausnahmefällen greift wiederum die Härtefallklausel. Nicht zuletzt erkennt die streitgegenständliche Regelung dem Verbraucher sein Rückforderungsrecht nicht vollständig ab, sondern sieht nur eine unentgeltliche Stundung bis 31.12.2021 vor. Der Zinsverlust, der hierdurch entsteht, ist betragsmäßig überschaubar.

Das Urteil ist rechtskräftig

 

©Pressemitteilung des AG München Nr. 13/2021 v. 09.04.2021