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Amtsgericht Weilheim- Maskenpflicht in der Schule verfassungswidrig

Veröffentlicht von PSM.Media

AG Weilheim: Nächstes Gericht kippt Maskenpflicht

Ein weiteres Gericht hat eine spektakuläre Entscheidung bezüglich der Maskenpflicht an Schulen gefällt. Der Beschluss enthält auch einen Warnruf an alle Lehrer und Schulleitungen in Deutschland.

Bayern- Das AG Weilheim kam nach Anhörung von Experten zu dem Ergebnis, dass es keine Belege dafür gibt, dass Gesichtsmasken das Infektionsrisiko senken können – und hob die Maskenpflicht für die Betroffene des Verfahrens auf.

Beschluss 2 F 192/21 des AG Weilheim vom 13.04.2021

Beschluss mit sofortiger Wirkung

„Die Schulleitung der Realschule in S. bestehend aus dem Schulleiter und der stellvertretenden Schulleiterin, wird angewiesen, es zu unterlassen gegenüber der Betroffenen die Anordnung zu treffen, auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen“ heißt es in dem Beschluss, der dem Nordkurier vorliegt. Das Amtsgericht Weilheim bestätigte dem Nordkurier die Echtheit.

Die einstweilige Anordnung gilt sofort, auch ohne das Hauptsacheverfahren abzuwarten, von dem man ein ähnliches Ergebnis erwarte.

Lehrer und Schulleitung können zur Verantwortung gezogen werden

Ausdrücklich werden im Folgenden Lehrer und Schulleitungen auf ihre Verantwortung hingewiesen: „Auch ohne dass deshalb jedes Mal ein Verfahren gemäß §1666 BGB gegen diese Person eingeleitet werden müsste, sind diese Personen gehalten, die Rechte der Kinder zu respektieren und gebietet es der Schutz aller betroffenen Schüler, dass diese nicht zum Tragen der Maske gezwungen werden dürfen. Ein Schulleiter oder Lehrer, der dies in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren dennoch tut, wird sich in dem Fall, dass die Gefährdung eine tatsächliche Schädigung des betreffenden Kindes zur Folge hat, nicht darauf berufen können, er habe die Gefahr nicht gekannt oder sei durch irgendeine Infektionsschutzverordnung oder ein Hygienekonzept hierzu gezwungen worden.”

“Es muss jedoch allen, die den Beschluss und insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen Kuhbandner kennen, klar sein, dass jeder, der ein Kind entgegen dessen Willen über einen längeren Zeitraum zwingt, eine Maske zu tragen, eine Gefährdung dessen Wohls verursacht und damit ohne rechtfertigenden Grund in dessen Rechte eingreift. Auch ohne dass deshalb jedes Mal ein Verfahren gem. § 1666 BGB gegen diese Personen eingeleitet werden müsste, sind diese Personen gehalten, die Rechte der Kinder zu respektieren und gebietet es der Schutz aller betroffenen Schüler, dass diese nicht zum Tragen der Maske gezwungen werden dürfen. Ein Schulleiter oder Lehrer, der dies in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren dennoch tut, wird sich in dem Fall, dass die Gefährdung eine tatsächliche Schädigung des betroffenen Kindes zur Folge hat, nicht darauf berufen können, er habe die Gefahr nicht gekannt oder sei durch irgendeine Infektionsschutzverordnung oder ein Hygienekonzept hierzu gezwungen gewesen.”

Den vollständigen Beschluss hier.

 

AG Weilheim, Foto: Systembild (C) IStock

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