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Grundrechte ist kein Geimpftengrundrecht

Veröffentlicht von PSM.Media

Bundesverfassungsgericht-  über 110 Klagen wegen Notbremse-Gesetzes der Bundesregierung eingegangen

Immer mehr Menschen in Deutschland sind vollständig geimpft gegen Corona und damit kaum noch infektiös. Welche Argumente sprechen dafür, dass ihre Grundrechte weiter eingeschränkt werden?

“Wenn ganz klar feststeht, dass von Geimpften keine Gefahr mehr ausgeht, dass sie nicht infektiös sind, dann kann der Staat auch nicht in deren Grundrechte eingreifen.” Ein Satz, mit dem sie einen Grundsatz erklärt hat, der rechtlich wenig umstritten ist: Grundrechte sind Freiheitsrechte eines jeden Einzelnen. Der Staat darf sie nur einschränken, wenn es ein legitimes öffentliches Ziel dafür gibt, also einen guten Grund. Außerdem muss der Grundrechtseingriff immer verhältnismäßig sein. Das heißt, er muss geeignet sein, das Ziel zu erreichen und er muss erforderlich sein. Es darf also kein anderes, milderes Mittel geben, durch das das Ziel auch erreicht werden könnte. 

Berlin- Gegen die Bundes-Notbremse gibt es erhebliche Bedenken: Erst seit vier Tagen ist die bundesweite Corona-Notbremse gültig, doch in Karlsruhe häufen sich die Beschwerden. Manche Klagen richten sich gegen das gesamte Maßnahmenpaket, andere nur gegen einzelne Punkte. Unter den Klägern sind die Gesellschaft für Freiheitsrechte, Politiker verschiedener Parteien, alle 80 Abgeordneten der FDP-Fraktion und Anwälte.

Eine genaue Angabe über die aktuelle Zahl der Eingänge sei nicht möglich, weil ständig neue hinzukommen könnten, teilte ein Sprecher am Montag in Karlsruhe mit. Er machte keine Angaben dazu, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sein könnte.

Infektionsschutzgesetz:

Bislang waren die Einschränkungen des öffentlichen und privaten Lebens ausschließlich in den Rechtsverordnungen der Länder festgelegt. Dagegen konnten Betroffene mit einer Normenkontrolle vor die zuständigen Oberverwaltungsgerichte ziehen, die in den vergangenen Monaten zahlreiche Regelungen verwarfen. Über die Verfassungsmäßigkeit von Parlamentsgesetzen entscheidet dagegen allein das Bundesverfassungsgericht; man spricht von einem „Verwerfungsmonopol“.

Neben dem Umgang mit Geimpften und Genesenen geht es den meisten Klägern vor allem um die Ausgangssperre, die seit Freitag automatisch in Kraft tritt, wenn ein Landkreis an drei Tagen hintereinander die Inzidenz von 100 überschreitet. Es handelt sich um ein Instrument, mit dem die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes bisher keine Erfahrung hat und das in seiner jetzigen Form schon aus formellen Gründen hochumstritten ist.

Kein Raum für Einzelfallerwägungen

Denn Eingriffe in die Bewegungsfreiheit dürfen laut der Verfassung nicht unmittelbar „durch“ ein Gesetz erfolgen. Sie sind nur „aufgrund“ eines Gesetzes zulässig, also durch die Exekutive, die auf der Basis von Gesetzen etwa Verwaltungsakte oder Satzungen erlässt. Was wie eine technische Kleinigkeit wirkt, macht tatsächlich einen großen Unterschied. Denn wenn ein Verbot wie die Ausgangssperre unmittelbar, also automatisch gilt, gibt es keinen Raum für Einzelfallerwägungen, wie sie die Verwaltung anstellt. Aus gutem Grund würden Freiheitsbeschränkungen nicht allein dem Gesetzgeber überlassen, sagte Kingreen am Dienstag. Auch der Berliner Staatsrechtler Christoph Möllers machte in seiner Stellungnahme zur Reform des Infektionsschutzgesetzes deutlich: „Die Eingriffe erfolgen direkt. Das ist mit dem Wortlaut der grundgesetzlichen Norm nicht vereinbar.“

 

DPA/PSM, Foto: Systembild: Grundrechte ist kein Geimpftengrundrecht/ Recht für alle © IStock