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Neue NRW-Coronaschutzverordnung tritt am 20. August in Kraft

Veröffentlicht von PSM.Media

Das sind die neuen Corona-Regeln für NRW

Köln. Am 20. August tritt in Nordrhein-Westfalen eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft. Das sind die neuen Corona-Regeln für NRW und damit auch für Köln.

Mit Inkrafttreten der neuen Coronaschutzverordnung in NRW gelten die Inzidenzstufen nicht mehr. Überschreitet ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt die Inzidenz von 35 dann setzt die 3G-Regel ein. Damit, so die NRW-Landesregierung, sei die neue Coronaschutzverordnung davon geprägt. dass Geimpften und Genesenen alle Einrichtungen und Angebote wieder offen stehen.

Die neue Coronaschutzverordnung sieht keine Schließungen von Einrichtungen oder Verbote von Angeboten mehr vor. Dies sei dem Impffortschritt geschuldet. Neben der Inzidenz wird das NRW-Gesundheitsministerium die folgenden Parameter berücksichtigen: Zahl der Neuinfektionen, Krankenhausaufnahmen, der Anteil der intensivpflichtigen Covid-19-Fälle an der Gesamtzahl der Intensivbetten, die Zahl der Todesfälle, die Altersstruktur der Infizierten, die Entwicklung des R-Wertes und der Grad der Immunisierung der Bevölkerung.

„Wir stehen an einer entscheidenden Schwelle zur Normalität. Ein immer größerer Teil der Gesellschaft ist geimpft und damit fast sicher vor schweren Krankheitsverläufen geschützt. Für diese Menschen darf der Staat keine deutlichen Einschränkungen mehr machen”, so NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann in einem schriftlichen Statement.

Die Regeln, die in NRW ab dem 20. August gelten im Überblick:

3G-Nachweis:
Mit Blick auf steigende Infektionszahlen sieht die Coronaschutzverordnung ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests vor, der nicht älter als 48 Stunden ist. Diese Regel gilt für folgende Bereiche:
• Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept)
• Sport in Innenräumen
• Innengastronomie
• Körpernahe Dienstleistungen
• Beherbergung
• Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)

Diese Regeln gelten auch für Bereiche mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen wie Clubs, Diskotheken oder Tanzveranstaltungen. Auch bei privaten Feiern mit Tanz. Für Ungeimpfte und nicht Genesene gilt dann allerdings die Vorlage eines PCR-Tests. Ein Antigen-Schnelltest ist hier nicht ausreichend. Dies gilt auch bei sexuellen Dienstleistungen.

Die 3G-Regel gilt hier auch unterhalb der Schwelle einer Inzidenz von 35:
• Krankenhäuser
• Alten- und Pflegeheime
• besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe
• Unterkünfte für Geflüchtete
• stationäre Einrichtungen der Sozialhilfe

Schulen:
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

Maskenpflicht und AHA+L-Regeln:
Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz).

 

dts/presse.online, Foto: Systembild für Corona Regeln (C) IStock