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Wie weit geht Wissenschaftsfreiheit? Angeklagt wegen Volksverhetzung

Veröffentlicht von PSM.Media

Bhakdi erwartet ein Strafprozess wegen Volksverhetzung

Bei den Vorwürfen gegen den 75-Jährigen geht es konkret um zwei Äußerungen, einmal in einem Interview im April 2021, dann bei einem Wahlkampfauftritt seiner Partei “Die Basis” in Kiel.

In einem Interview hatte er zur weit gehenden Impfkampagne in Israel gesagt, “das Schlimme” an Juden sei: “Sie lernen gut. Es gibt kein Volk, das besser lernt als sie.” Das Volk, das aus dem Land des Erzbösen geflohen sei, habe das eigene Land “in etwas verwandelt, was noch schlimmer ist, als Deutschland war. Sie haben das Böse jetzt gelernt – und umgesetzt. Deshalb ist Israel jetzt living hell – die lebende Hölle.”

Seine Äußerungen könnten nicht nur strafrechtliche Folgen haben: In Rheinland-Pfalz läuft ein Verfahren, dem 75-Jährigen das Führen des Professorentitels der Universität wegen Unwürdigkeit zu untersagen.

Berlin. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Schleswig-Holstein in Schleswig hat ausweislich einer Pressemitteilung gegen Professor Dr. Sucharit Bhakdi Anklage wegen des Verdachts der Volksverhetzung in zwei Fällen zum Amtsgericht Plön erhoben. Der Anklage liegen zwei öffentliche Äußerungen des Angeschuldigten aus dem Jahr 2021 zugrunde, auf die noch eingegangen werden wird.

Doch zunächst fällt auf: Warum ist es überhaupt die Generalstaatsanwaltschaft, die die Anklage erhoben hat?

Um dieser Frage nachzugehen, ist ein Blick in das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nötig, damit der Aufbau der Strafjustiz nebst ihren Weisungsbefugnissen zu verstehen ist.

In der Strafgerichtsbarkeit existieren vier Ebenen: Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof.

Bei den Amtsgerichten gibt es keine eigenständigen Staatsanwaltschaften; sie werden von der örtlichen Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht „mitversorgt“. In der ganzen Bundesrepublik gibt es bei jedem Landgericht genau eine Staatsanwaltschaft. Diese hat – von wenigen Ausnahmen abgesehen – eine „Allzuständigkeit“ für die Verfolgung aller Straftaten, für die sie örtlich zuständig ist. Das heißt vereinfacht: Wer sich im Bezirk einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht einer Straftat verdächtig macht, wird auch von dieser verfolgt und ggf. angeklagt.

Nun wurde Prof. Bhakdi ja von der Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht in Schleswig angeklagt und nicht von der eigentlich örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel. Was könnte es damit auf sich haben?

Die Generalstaatsanwaltschaften als sogenannte „Mittelbehörden“ beteiligen sich nur selten am operativen Geschäft. Ihre Aufgaben bestehen im Wesentlichen in Verwaltung, Koordination, Dienstaufsicht über die unterstellten Staatsanwaltschaften und Zuarbeit zum Oberlandesgericht. Die Erhebung von Anklagen gehört, von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen, nicht zum Kerngeschäft einer Generalstaatsanwaltschaft. Warum war sie es trotzdem, die sich hier betätigt hat?

Dafür hätte es zwei Erklärungen geben können. Die erste, unspektakuläre: Die Generalstaatsanwaltschaft in Schleswig wäre als sogenannte Schwerpunktstaatsanwaltschaft für „Hasskriminalität“ eingerichtet. Solche nach § 143 Abs. 4 GVG zulässigen Zuständigkeitskonzentrationen gibt es in anderen Bundesländern, zum Beispiel in Hessen. Nur: Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig ist keine solche Schwerpunktstaatsanwaltschaft. Dort existiert zwar eine „Zentralstelle Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet“, aber diese hat nur die Aufgabe, den untergeordneten Staatsanwaltschaften koordinierend und beratend zur Seite zu stehen. Die Erhebung öffentlicher Klagen gehört nicht zu ihrem Aufgabenbereich.

Nach gleichlautenden Pressemeldungen ist der Hintergrund ein anderer, der durchaus eine gewisse Brisanz aufweist: Die eigentlich zuständige Staatsanwaltschaft Kiel habe eine Tatbestandsmäßigkeit der Äußerungen Bhakdis verneint und das Ermittlungsverfahren zunächst eingestellt (z. B. Tagesschau). Was, im Vorgriff auf das Folgende angemerkt, eine juristisch korrekte Entscheidung gewesen sein dürfte.

Ist ein Anzeigeerstatter mit einer solchen Entscheidung nicht einverstanden, steht ihm in bestimmten Fällen ein Beschwerderecht zu. Über diese Beschwerde entscheidet dann wiederum die Generalstaatsanwaltschaft, die die Staatsanwaltschaft anweisen kann, Anklage zu erheben (§§ 146, 147 Nr. 3 GVG), wenn sie die Beschwerde für begründet hält. Das wäre das übliche Verfahren gewesen. Hier hat aber die Generalstaatsanwaltschaft selbst Anklage erhoben.

Man fragt sich daher, warum die Generalstaatsanwaltschaft in Schleswig als vorgesetzte Behörde die Kieler Kollegen nicht einfach, wie in solchen Fällen üblich, angewiesen hat, Anklage zu erheben. War man in Kiel etwa so widerspenstig, dass der Generalstaatsanwaltschaft nichts übrig blieb, als das Verfahren im Wege der Sonderzuweisung nach § 145 Abs. 1 GVG an sich zu ziehen und selbst zu bearbeiten? An so viel Courage innerhalb einer straffen Hierarchie wie der Staatsanwaltschaft wagt man kaum zu glauben. Wurde die Entscheidung vielleicht unter dem Druck der Medien oder politischer Akteure vom Justizminister selbst getroffen? Eine Presseerklärung der Generalstaatsanwaltschaft vom 29.11.2021 gibt Auskunft darüber, dass diese die Akten am 19.11.2021 aufgrund einer Beschwerde eines Anzeigeerstatters von der Staatsanwaltschaft Kiel angefordert habe und der Generalstaatsanwalt daraufhin entschieden habe, angesichts der Bedeutung, die der konsequenten Verfolgung antisemitischer Straftaten zukomme, das Verfahren an sich zu ziehen. Was wohl den Umkehrschluss nahelegt, dass die Generalstaatsanwaltschaft den Kieler Kollegen eine konsequente Verfolgung antisemitischer Straftaten nicht zutraut.

Des Weiteren ist bemerkenswert und äußerst ungewöhnlich, dass – so jedenfalls die weiter oben zitierte Fundstelle – die Sprecherin der Generalstaatsanwaltschaft öffentlich Kritik an den Kollegen der nachgeordneten Behörde in Kiel geübt haben soll. Es ist ein nahezu einzigartiger Vorgang, dass Meinungsverschiedenheiten innerhalb des staatsanwaltschaftlichen Apparates in die Öffentlichkeit getragen werden und einer Staatsanwaltschaft per Weisung ein Verfahren entzogen wird. Was immer dahintersteckt: Es verbleibt ein unappetitlicher Beigeschmack von politischer Justiz.

Begeben wir uns aber, statt zu spekulieren, lieber auf das sicherere Terrain des materiellen Strafrechts; das heißt der Frage nachzugehen:

Hat sich Sucharit Bhakdi wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) strafbar gemacht?

Das äußere Erscheinungsbild des Professors will so gar nicht zu einer Vorstellung eines Hetzers und Judenhassers passen. Er wirkt sanft, bescheiden, wertschätzend, frei von jeder Aggressivität. Staatsanwälte haben aber natürlich ihrem Amtseid entsprechend ohne Ansehung der Person allein aufgrund der Subsumtion eines Lebenssachverhaltes unter eine Strafnorm über eine Anklageerhebung zu entscheiden. Die Persönlichkeit Bhakdis kann also für die rechtliche Beurteilung keine Rolle spielen. Oder vielleicht doch? Darauf wird noch zurückzukommen sein.

Was also wird Professor Bhakdi genau vorgeworfen?

Einer der beiden Tatvorwürfe lautet, er habe in einem auf unter anderem Twitter veröffentlichten Interview im April 2021 auf die Gefährlichkeit der Corona-Impfung hingewiesen und dabei besonders die israelische Impfpolitik kritisiert. Dabei habe er geäußert, die Juden hätten ihr eigenes Land in etwas verwandelt, was noch schlimmer als Deutschland sei (gemeint dürfte das Deutschland des Dritten Reiches gewesen sein). Die Juden lernten gut, und jetzt hätten sie das Böse gelernt (Berliner Morgenpost).

Die Strafnorm, unter die diese Äußerungen subsumiert werden sollen, ist § 130 StGB, der mehrere Tatbestandsvarianten aufweist. Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig benennt den Tatvorwurf in ihrer Presseerklärung vom Mai 2022 wie folgt: „… mit generalisierenden Aussagen auch gegenüber den in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden zum Hass aufgestachelt und diese als religiöse Gruppe böswillig verächtlich gemacht zu haben“ und zitiert dazu § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB.

Es geht also zunächst um Aufstachelung zum Hass. Dieses Tatbestandsmerkmal wird definiert als eine auf die Gefühle des Adressaten abzielende, über bloße Äußerung von Ablehnung und Verachtung hinausgehende Form des Anreizes zu einer feindseligen Haltung (Fischer, StGB, 69. Auflage, Rn. 8 zu § 130 mit zahlreichen Nachweisen; Hervorhebung durch d. Verf.).

In den beschriebenen Äußerungen Bhakdis ist allerdings von vornherein überhaupt nichts zu finden, was mit dieser Definition zusammenpassen würde. Nicht einmal bloße Ablehnung und Verachtung der geschützten Gruppe würden nach der zitierten Definition ausreichen. Schon dergleichen hat Bhakdi aber nicht einmal im Entferntesten ausgesprochen, und seine Äußerungen sind auch nicht in diesem Sinne interpretierbar. Vielmehr ergibt sich aus seinen Äußerungen – und wer das gesamte Interview kennt, findet dies auch aus dem Zusammenhang heraus bestätigt – im Gegenteil eine tiefe Bewunderung für das jüdische Volk, gepaart mit Entsetzen über die Katastrophe, die – aus seiner Sicht – durch die israelische Gesundheitspolitik angerichtet wird, und zwar am eigenen Volk. Die gesamte Äußerung bietet nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass Bhakdi das jüdische Volk oder die jüdische Religion selbst hasst und schon gar nicht, dass er andere zum Hass animieren will. Wie die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig dann noch darauf kommt, einen Zusammenhang zu den in Deutschland lebenden Juden zu erfinden, ist nicht nachvollziehbar.

Des Weiteren spricht die Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig von böswilliger Verächtlichmachung einer religiösen Gruppe, was dem Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB unterfiele.

Böswilliges Verächtlichmachen ist per definitionem eine aus verwerflichen Beweggründen erfolgende Darstellung anderer als verachtenswert, minderwertig oder unwürdig (Fischer, a. a. O., Rn. 11).

Auch diese Tatbestandsvariante liegt ersichtlich nicht vor. Es fehlt schon an verwerflichen Beweggründen. Die Motive Bhakdis ergeben sich aus dem Interview selbst, aber auch aus seinen zahlreichen Auftritten und Veröffentlichungen. Er hält die COVID-Impfkampagne für unter Umständen tödlich und vergleicht sie (siehe dazu auch unten zum zweiten Tatvorwurf) insoweit mit einem Völkermord.

Die Äußerung Bhakdis ist am Grundrecht der Meinungsfreiheit, Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes zu messen. Es handelt sich um keine (falschen) Tatsachenbehauptungen, die nicht am Grundrecht teilnehmen würden. Eine Tatsache ist dem Beweis zugänglich; die verfahrensgegenständliche Aussage stellt jedoch eine reine Wertung dar.

Bhakdis Auffassung mag von der Mehrheit der Gesellschaft für abwegig, weit überzeichnet oder geschmacklos gehalten werden. Es geht aber auch gar nicht darum, ob sie richtig ist, richtige Anteile enthält oder ob sie absurd ist. Es geht um die durch Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützte Meinungsfreiheit, und die fragt nicht nach der „Richtigkeit“ einer Meinung. Das hat das Bundesverfassungsgericht mehr als einmal klargestellt:

Meinungen genießen unabhängig von ihrer Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit den Schutz der Meinungsfreiheit“ (Beschluss vom 04.02.2010, Aktenzeichen 1 BvR 369/04).

Ob und in welchem Umfang Bhakdis Aussagen zur Gefährlichkeit der COVID-19-Impfungen zutreffen, haben die Strafverfolgungsbehörden also nicht zu bewerten, was die Staatsanwaltschaft Kiel verstanden zu haben scheint. Maßgeblich ist, dass Bhakdi selbst von der Richtigkeit seiner Meinung überzeugt ist – dies wird wohl auch von der Generalstaatsanwaltschaft nicht in Frage gestellt –, und ob seine Beweggründe verwerflich sind.

Aus welchem konkreten Teil von Bhakdis Äußerung liest die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig denn nun diese für die Erfüllung des Tatbestands erforderliche Verwerflichkeit heraus (oder treffender: wo liest sie sie hinein)? Es ist doch aus dem Zusammenhang heraus nur ein einziger dominierender Beweggrund ersichtlich: Bhakdi sorgt sich um Leben und Gesundheit des israelischen (und des amerikanischen) Volkes! Die Aussage, die Juden lernten schnell und hätten jetzt das Böse gelernt, richtet sich bei verständiger Würdigung gegen die israelische Gesundheitspolitik und die dafür verantwortlichen Personen, aber nicht gegen das jüdische Volk oder die Religion an sich.

Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig könnte dagegen einwenden: Diese Aussage kann man aber durchaus auch anders interpretieren, nämlich als gegen das jüdische Volk oder die jüdische Religion gerichtet. Dieser fiktive Einwand würde aber wiederum die Reichweite der Meinungsfreiheit und die entsprechende ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts missachten. Dazu ein Auszug aus dessen Beschluss vom 28.03.2017 (1 BvR 1384/16):

Die Feststellung, ob eine Äußerung den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießt …, sowie die dann erforderliche fallbezogene Abwägung setzen allerdings voraus, dass die Äußerung in ihrem Sinngehalt zutreffend erfasst worden ist … Vielmehr verstößt die Verurteilung wegen einer Äußerung schon dann gegen Art. 5 Abs. 1 GG, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind. Dabei haben die Gerichte insbesondere ausgehend vom Wortlaut auch den Kontext und die sonstigen Begleitumstände der Äußerung zu beachten.“ (Hervorhebung durch d. Verf.)

Diesen Gesichtspunkt, dass von mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung die für den Äußernden strafrechtlich günstigste Variante zugrunde zu legen ist, betonen das Bundesverfassungsgericht und auch der Bundesgerichtshof (dieser etwa in seinem Beschluss vom 28.07.2016 – 3 StR 149/16) immer wieder. Nur die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig stellt diesen Grundsatz auf den Kopf und unterstellt Prof. Bhakdi den Sinngehalt der für ihn ungünstigsten Deutung. Kontext und Begleitumstände sind primär die israelische Gesundheitspolitik und die aus Sicht Bhakdis verhängnisvolle Impfkampagne und nicht das jüdische Volk oder dessen Religion.

Und, um auf die Persönlichkeit Bhakdis (s. o.) zurückzukommen: Ganz ohne Bedeutung für die Subsumtion unter § 130 StGB ist sie dann doch nicht. Der Bundesgerichtshof hat sich zur Frage der Erfassung des Sinngehalts einer Aussage wie folgt geäußert (Urteil vom 20.09.2011 – 4 StR 129/11, S. 11 UA):

Dabei ist stets von dem Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihren Begleitumständen bestimmt … Es ist deshalb von Bedeutung, ob sich die Äußerungen an einen in irgendeiner Richtung voreingenommenen Zuhörerkreis richten und ob den Zuhörern die politische Einstellung des Angeklagten bekannt ist.“

Es kann also für die Deutung ein- und derselben Äußerung durchaus einen Unterschied machen, ob diese von einem offensiv bekennenden Rechtsextremen bei einer Zusammenkunft Rechtsextremer getätigt wurde oder von einem Gelehrten ohne jegliches Aggressionspotential in einem medizinischen Kontext. Zwar kann durchaus unterstellt werden, dass Bhakdis typischer Zuhörerkreis eher kritisch gegenüber der gängigen Coronapolitik eingestellt ist – aber ganz sicher nicht antisemitisch.

Noch ein Weiteres, was in die Deutung der verfahrensgegenständlichen Äußerungen einzustellen gewesen wäre, ignoriert die Generalstaatsanwaltschaft: Der gebürtige Thailänder Bhakdi beherrscht die deutsche Sprache nicht als Muttersprache, was jeder Zuhörer auch rasch bemerkt, und wird daher in der fremden Sprache Nuancen vermutlich nicht so präzise ausdrücken können wie eine bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig beschäftigte Oberstaatsanwältin. Was für die Anklagebehörde spätestens beim Nachweis des Vorsatzes zum Problem werden dürfte.

Dieser Tatvorwurf ist also bei einer an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientierten Auslegung nicht aufrechtzuerhalten.

Mit dem zweiten Vorwurf steht es nicht besser.

Hier soll laut Presseerklärung der Generalstaatsanwaltschaft die auf einer Wahlkampfveranstaltung für die Basisdemokratische Partei Deutschland im September 2021 getätigte Äußerung

Es ist allen Wissenden klar, dass mit der formalen Zulassung der Impfstoffe der erste Meilenstein der Agenda erreicht ist und das Rennen ums Erreichen des Endziels eröffnet wird. Dieses Endziel ist die Erschaffung einer neuen Realität und beinhaltet nichts anderes als den zweiten Holocaust. Die Abschaffung der Menschheit in der jetzigen Ausprägung.“

nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig den Tatbestand der Volksverhetzung in Form der sogenannten Holocaustverharmlosung (§ 130 Abs. 3 StGB) erfüllen.

Auch diese Äußerung stellt ein Werturteil dar und keine Tatsachenbehauptung. Das gilt auch für den vorausgesagten „zweiten Holocaust“ – ein in der Zukunft liegender Sachverhalt ist von vornherein keinem Beweis zugänglich, und die von Bhakdi behaupteten gegenwärtigen Absichten der Protagonisten sind das Produkt von Schlussfolgerungen, mithin ebenfalls keine Tatsachen.

Eine ausdrückliche Leugnung oder Verharmlosung des Holocausts, des nationalsozialistischen Völkermordes im Dritten Reich, lässt sich dieser Aussage schon einmal nicht entnehmen. Im Gegenteil setzt sie den Holocaust und seine Schrecken als gegeben voraus. Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig verwendet, um zur vermeintlichen Verharmlosung zu kommen, vielmehr ein beliebt gewordenes Argumentationsmuster: den Holocaustvergleich. Durch einen Vergleich (wobei eher „Gleichsetzung“ gemeint sein dürfte) eines realen oder vermeintlichen Übels mit dem Holocaust werde dieser in seiner Einzigartigkeit relativiert und damit verharmlost.

Versteht man Bhakdis Aussage in dem Sinne, dass die weltweite COVID-19-Impfkampagne ähnliche Schrecken über die Menschheit bringen wird wie seinerzeit der nationalsozialistische Völkermord über seine Opfer, hat er in der Tat eine solche Gleichsetzung vorgenommen; durch die zweimalige Verwendung des Begriffes „Endziel“ und des Begriffes „Agenda“ hat er auch eine Finalität, ein zielgerichtetes Handeln, einbezogen.

Die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig steht und fällt mit dem Merkmal der Einzigartigkeit des damaligen Völkermordes mit der Prämisse, dass es nie wieder etwas ebenso Entsetzliches geben kann. An dieser Stelle bricht aber die Logik.

Bhakdi ist offensichtlich der Auffassung, dass weltweit eine Macht am Werk ist, deren Ziel die Abschaffung der Menschheit in ihrer jetzigen Ausprägung durch die COVID-19-Impfstoffe ist, wobei wiederum ungewiss ist, ob mit „Abschaffung“ Tötung oder Transformation gemeint ist. Jedenfalls ist dies das, was man eine Verschwörungstheorie nennt.

Wie oben anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits dargestellt: Man kann von dieser Aussage halten, was man will, aber Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes verbietet der Staatsanwaltschaft, ihre Richtigkeit zu bewerten. Um es in Erinnerung zu rufen: Meinungen genießen unabhängig von ihrer Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit den Schutz der Meinungsfreiheit.

Unterstellt man einmal, sicherlich in Einklang mit der großen Mehrheit der Gesellschaft, die verfahrensgegenständliche Aussage sei barer Unsinn. Würde sie aber dadurch dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen? Eben nicht! Folglich durfte Bhakdi sich – auch öffentlich – auf den Standpunkt stellen, der Menschheit stehe infolge der Impfkampagne eine gezielte Abschaffung bevor. Und dass ein Geschehen, das die Dimensionen und Schrecken des Holocausts erreicht, sich theoretisch nochmals ereignen könnte, liegt nicht außerhalb jeglicher Vorstellungswelt. Durch den Vergleich wird bei dieser Deutung – und damit sind wir wieder beim verfassungsgerichtlich geforderten Günstigkeitsprinzip wie oben dargestellt – der Holocaust gerade nicht verharmlost, sondern es wird ein Szenario entworfen, das ihm in seinen Schrecknissen vergleichbar ist. Dies unterfällt nun einmal der Freiheit der Meinungsäußerung.

Es muss nicht immer das Bundesverfassungsgericht sein; mitunter finden auch am Grundgesetz orientierte untergerichtliche Entscheidungen den Weg in die Öffentlichkeit wie das freisprechende Urteil des Amtsgerichts Zossen vom 28.07.2016 (zitiert nach Stegbauer, Rechtsprechungsübersicht zu den Propaganda- und Äußerungsdelikten, NStZ 2017, S. 271). Dort war Fußballfans, die öffentlich ein reichlich geschmackloses Lied des Inhalts abgesungen hatten, für die gegnerischen Fans eine U-Bahn nach Auschwitz bauen zu wollen, Holocaustverharmlosung zur Last gelegt worden. Das Argumentationsmuster der dortigen Staatsanwaltschaft war dasselbe wie im hier vorliegenden Fall: Relativierung durch Vergleich. Das Urteil stellt überzeugend heraus, dass dann auch der Vergleich von Massentierhaltung oder Abtreibung mit dem Holocaust (ist insoweit die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig eigentlich schon einmal aktiv geworden?) § 130 Abs. 3 StGB unterfiele, dass nicht jeder unangemessene Umgang mit dem Thema Auschwitz eine Verharmlosung darstelle und dass diese Strafnorm andernfalls zur Generalklausel zur Pönalisierung von Geschmacklosigkeiten würde. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Fazit:

Die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig ist in beiden Anklagepunkten schon im objektiven Tatbestand nicht schlüssig. Bhakdis Äußerungen sind vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Es drängt sich der Verdacht von Gesinnungsstrafrecht auf. Dem Amtsgericht Plön ist genügend juristischer Sachverstand und genügend Courage zu wünschen, die Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen abzulehnen.

 

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