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Impfschadengesetz – Wer hat Anspruch auf Leistungen?

Veröffentlicht von PSM.Media

Impfschaden nach Corona-Impfung

Impfgeschädigte sollten unbedingt Ärzte bzw. Krankenhäuser aufsuchen und Hilfe in Anspruch nehmen. Menschen, die durch vorgeschriebene oder öffentlich empfohlene Impfungen geschädigt wurden, haben einen Anspruch auf Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (kurz IfSG).

Berlin. In Grossbritannien waren 92% aller COVID-19-Toten im Frühjahr 2022 geimpft. Und in Deutschland mussten 2021 rund 2,5 Millionen Geimpfte wegen Impfnebenwirkungen ärztlich behandelt werden, wie eine kürzliche schriftliche Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung beweist. Privatärztliche Behandlungen und Therapien in Krankenhäusern sind da noch nicht mitgerechnet.

Durch Corona Impfungen soll die Ausbreitung schwerer Krankheiten und die damit verbundenen schwerwiegenden Folgen vermieden werden. Leider können diese Impfungen in Einzelfällen ebenfalls zu schweren gesundheitlichen Folgen führen. In diesen Fällen haben Betroffene Anspruch auf staatliche Entschädigungsleistungen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Hinterbliebene Leistungen erhalten.

Stellen Sie einen Antrag!

Wer einen Impfschaden erlitten hat, kann unter den Voraussetzungen des § 60 IfSG auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erhalten.

Die Geschädigten weisen die Impfung mit dem Eintrag in den Impfpass oder mit einer anderen Impfbescheinigung nach. Somit besteht für Menschen, deren Gesundheitsstörung als Impfschaden anerkannt ist, die also aufgrund dieser Schutzimpfung einen Gesundheitsschaden erleiden, unter Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) im Bedarfsfall Anspruch auf:

• Versorgung mit Hilfsmitteln
• Heil- und Krankenbehandlung
• Pflegekosten
• laufende Geldleistungen
• Fürsorgeleistungen

Die Höhe der Geldleistungen bemisst sich am Grad der Schädigungsfolgen (GdS). Der Anspruch auf eine monatliche Rente beginnt bei einem GdS von 30. Diese sogenannte Grundrente wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet.

Sollte der/die Betroffene aufgrund des Gesundheitsschadens nicht mehr in der Lage sein, einen Beruf auszuüben, wird geprüft, ob ein Berufsschadensausgleich zusteht.
Unter Fürsorgeleistungen fallen auch Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des Sozialgesetzbuches Teil 9 (SGB IX).

Soweit diese Leistungen aufgrund der Schädigung erbracht werden, erfolgt dies grundsätzlich ohne Einsatz von Einkommen und Vermögen. Bei Leistungen aus diesem Bereich, die nicht schädigungsbedingt erbracht werden, sind jedoch das Einkommen und Vermögen des Berechtigten (unter Berücksichtigung der entsprechenden Freibeträge und Schongrenzen) anzurechnen.

Alles in allem soll dieser Artikel dazu dienen, Impfgeschädigte über ihre Rechte aufzuklären und ihnen zu helfen, zu den ihnen zustehenden Entschädigungen zu kommen. Das ist auch deshalb wichtig, damit wir endlich realistische Zahlen über schwere Nebenwirkungen in Deutschland bekommen und das Märchen von den „COVID-19-Impfungen ohne Nebenwirkungen“ der Vergangenheit angehört.

 

PSM/WB/A.H., Foto: Systembild: Impfschaden nach Corona-Impfung (C) IStock

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