Telefonische Krankmeldung kommt wieder

Telefonische Krankmeldung kommt wieder

Veröffentlicht von PSM.Media

Änderungen bei telefonischer Krankmeldung: AU für Arbeitgeber ab April 2023 nicht mehr möglich – Rückkehr der Regelung geplant für 2024

Berlin. Die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten soll zu Beginn der kommenden Erkältungssaison wieder in Kraft treten. Diese Regelung wird nicht nur auf Erkältungserkrankungen beschränkt sein, sondern könnte beispielsweise auch bei Magen-Darm-Infekten Anwendung finden. Eine Voraussetzung für eine Krankschreibung am Telefon ist, dass die Patientin oder der Patient in der Hausarztpraxis bekannt ist und keine schweren Symptome vorliegen.

Der genaue Zeitpunkt, zu dem diese Regelung wieder eingeführt wird, ist derzeit noch unklar. Diese Entscheidung soll durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) getroffen werden, in dem die Krankenkassen, die kassenärztlichen Vereinigungen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vertreten sind. Hierfür muss die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) vom Gemeinsamen Bundesausschuss überarbeitet werden, und anschließend wird darüber erneut beraten. Das Bundesgesundheitsministerium teilte auf Anfrage von BAYERN 1 mit, dass die Entscheidung für Januar 2024 geplant sei und dann unbefristet gelten soll.

Bis zum 31. März 2023 war es Patientinnen und Patienten möglich, sich bei Erkältungsbeschwerden telefonisch von ihrem Arzt oder ihrer Ärztin krankschreiben zu lassen. Diese telefonische Krankmeldung wurde im Frühjahr 2020 während der Corona-Pandemie eingeführt, um das Ansteckungsrisiko in Wartezimmern zu minimieren und die Arztpraxen zu entlasten.

Ein Sonderfall betrifft die telefonische Krankschreibung in Zusammenhang mit COVID-19. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat seit dem 1. April 2023 dauerhaft eine telefonische Krankschreibung zugelassen, wenn sich Patientinnen oder Patienten aufgrund der Ansteckungsgefahr isolieren müssen. Zukünftig dürfen Vertragsärzte eine Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Anamnese nur noch bescheinigen, wenn eine öffentlich-rechtliche Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung besteht. Dies kann beispielsweise bei Infektionskrankheiten wie COVID-19 oder Affenpocken der Fall sein. Die telefonische Krankschreibung ist dabei auf sieben Tage begrenzt.

Die Krankschreibungen für leichte Atemwegserkrankungen wurden bisher auf maximal sieben Tage begrenzt. Der Patient oder die Patientin musste ein Gespräch mit dem Arzt oder der Ärztin führen und sich beraten lassen, um die Krankschreibung zu erhalten. Eine einmalige telefonische Verlängerung für weitere sieben Tage war möglich. Aktuell ist dies jedoch nicht mehr möglich, da die Neuregelung für die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) noch nicht in Kraft getreten ist. Seit dem 1. April ist es daher wieder erforderlich, eine Arztpraxis aufzusuchen, um eine Krankschreibung zu erhalten.

Die Möglichkeit einer Krankschreibung in der Videosprechstunde bleibt bestehen, unter der Bedingung, dass die Patientin oder der Patient bereits in der betreffenden Praxis persönlich bekannt ist und die Arbeitsunfähigkeit über die Videosprechstunde feststellbar ist. Dies gilt nur für Erstbescheinigungen für maximal sieben Tage. Für Folgebescheinigungen ist wieder ein persönlicher Besuch in der Praxis erforderlich. Auch bisher unbekannte Patienten können in der Videosprechstunde eine Krankschreibung für bis zu drei Tage erhalten. Es besteht jedoch kein generelles Recht auf eine Krankschreibung in der Videosprechstunde; die Entscheidung darüber liegt immer bei der Ärztin oder dem Arzt.

Die Frage, ab wann eine Krankmeldung beim Arbeitgeber eingereicht werden muss, hängt von den individuellen Regelungen des Arbeitgebers ab. Die meisten verlangen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ab dem vierten Krankheitstag, einige jedoch bereits ab dem ersten Tag. Viele Praxen bieten bereits eine digitale Kopie der AU, die sogenannte eAU, an, die automatisch an den Arbeitgeber verschickt wird. Um Probleme zu vermeiden, ist es ratsam, sich im Krankheitsfall möglichst schnell beim Arbeitgeber zu melden.

 

PSM.Media- Nachrichtenagentur, Foto: Systembild: Die telefonische Krankschreibung ist zweifelsohne eine gute Sache. Unverständlich, dass sie abgeschafft wurde. Es gibt keinen vernünftigen Grund, sie nicht sofort wieder einzuführen © Fotoshooting.vip