Gutscheine statt Rückerstattung in Geld bei Freizeitveranstaltungen Das AG München hat entschieden, dass der Kunde einer coronabedingt ausgefallenen Theatervorführung auch einen Gutschein anstelle einer Rückzahlung des Ticketpreises akzeptieren muss, da Art. 240 § 5 EGBGB insoweit verfassungsgemäß sei. München- Der
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