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Rechtsprechung im Sozialgericht

Veröffentlicht von PSM.Media

200 Quadratmeter zu zweit
Sozialgericht lehnte angesichts eines vorhandenen Eigenheims Zuschüsse ab

Berlin- Wer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beansprucht, der muss es sich gefallen lassen, dass die Behörden sein Vermögen genau unter die Lupe nehmen. Wenn jemand Eigentümer eines 205 Quadratmeter großen Wohnhauses ist, dann kann das Amt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die gewährten Leistungen lediglich als Darlehen an den Betroffenen und nicht als Zuschuss ausgeben. (Sozialgericht Detmold, Aktenzeichen S 18 AS 924/14)

Der Fall: Eine Mutter bewohnte mit ihrer Tochter gemeinsam ein Haus, das sich in ihrem Eigentum befand. Als die Mutter wegen Hilfsbedürftigkeit Sozialleistungen in Anspruch nehmen wollte, stellte sich die Frage, ob man bei einem Haus dieser Größe noch von einem geschützten Schonvermögen sprechen könne bzw. ob nicht verlangt werden könne, dass sie diese Immobilie verwerte, um so selbst für ihren Unterhalt aufkommen zu können.

Das Urteil: Das zuständige Sozialgericht wies darauf hin, dass nach laufender Rechtsprechung des Bundessozialgerichts selbst bei einem Vier-Personen-Haushalt nur eine Wohnfläche von 130 Quadratmetern als angemessen betrachtet werde. Bei weniger als vier Personen reduziere sich diese Fläche. Die beiden Frauen lebten mithin auf viel zu großem Raum, um noch von einem Schonvermögen sprechen zu können. Ein Verkauf des Hauses sei möglich und der Eigentümerin zumutbar. Nachdem das nicht sofort zu realisieren sei, erhalte die Betroffene übergangsweise die Sozialleistungen lediglich als Darlehen – nicht jedoch als Zuschuss.

 

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), Foto: (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS”