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Sportverein zahlen trotz Corona Schließungen?

Veröffentlicht von PSM.Media

Mitglieder von Fitnessstudios und Sportvereinen fragen sich in Corona-Zeiten zu Recht: Muss ich meinen Beitrag zahlen, obwohl ich nicht trainieren kann?

Berlin- Fitnessstudio geschlossen. Tanzkurs abgesagt. Kein Fußballtraining mehr. Die Corona-Krise bringt viele Freizeitangebote erneut zum Erliegen. Seit 2. November gibt es wieder größere Einschränkungen. Die Beiträge werden trotzdem jeden Monat fällig. Welche Rechte haben Verbraucher?

Keine Leistung, keine Beitragszahlung – oder?

Nachdem uns Corona im November erneut Corona Schließungen bescherte, auch wenn es sich nur um einen „Lockdown light“ handelt, dennoch müssen wieder viele Angebote entfallen und Einrichtungen geschlossen werden. Davon betroffen sind auch Fitnessstudios und Sportvereine.

Grundsätzlich gilt das Prinzip „Keine Leistung, kein Geld“. Warum sollte ich also meinen Beitrag zahlen, wenn die zugehörige Leistung überhaupt nicht erbracht wird? Da spielt es erst einmal keine Rolle, ob die andere Partei, in diesem Fall das Fitnessstudio oder der Sportverein, etwas dafür kann.

Stehen Verbraucherrechte über allem?

Klingt eigentlich vollkommen einleuchtend, doch ist es mit gesetzlichen Regelungen oftmals gar nicht so einfach. Auch Fitnessstudio oder Sportverein haben Rechte, auf die sie sich berufen können. Für sie ist es schließlich überlebensnotwendig, dass die Mitglieder den Beitrag zahlen. Ganz davon abgesehen, dass sie bei einer politisch angeordneten Schließung gar keine Möglichkeit haben, ihre Leistung zu erbringen. Doch bedeutet das natürlich nicht, dass die Verbraucherrechte in Zeiten von Corona außer Kraft gesetzt wären.

Gesetzliche Regelung soll beiden Seiten helfen

Durch die Corona-Krise sehen sich viele Fitnessstudios und Sportvereine in ihrer Existenz bedroht. Deshalb gilt seit dem 20. Mai 2020 die gesetzliche Regelung der Gutscheinlösung. Diese besagt, dass Mitglieder für ihre in Zeiten der Corona-bedingten Schließung gezahlten Beiträge Gutscheine erhalten sollen, die eindeutig erkennbar wegen der Corona-Krise ausgestellt werden müssen. Löst der Kunde den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht ein, hat er Anspruch auf Erstattung. Gleiches gilt, wenn die Gutscheinlösung im Einzelfall für den Kunden nicht zumutbar ist. Diese Regelung greift bei allen Verträgen, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden. Bei Verträgen jüngeren Datums hat der Kunde grundsätzlich Anspruch auf Erstattung des Beitrags.

Sonderfall: Mitgliedsbeitrag Sportverein- Vereinsmitgliedschaft läuft weiter

Achtung! Bei Vereinen ist die rechtliche Situation anders: Vereine sind ein Zusammenschluss von Mitgliedern, die durch ihren Beitritt gewisse Rechte und Pflichten anerkennen. Die Mitgliedsbeiträge dienen der Förderung bzw. Erreichung des Vereinszwecks. All das ist in der sogenannten Satzung geregelt.

Aus diesem Grund sind Sie als Vereinsmitglied zur Zahlung verpflichtet – auch dann, wenn Sie die Angebote Ihres Vereins vorübergehend nicht nutzen können.

 

Verbraucher Zentrale/ PSM.Media, 08.12.2020, Foto: Systembild für: Sportverein zahlen trotz Corona Schließungen? © Deep Khicher